Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Investitionskontrollgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 87/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
54/07 Sonstiges Außenhandel
Text
Informationsersuchen anderer EU-Mitgliedstaaten an Österreich zu Direktinvestitionen in ihrem Staatsgebiet
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Langt ein Informationsersuchen eines anderen EU-Mitgliedstaates zu einer Direktinvestition in dessen Staatsgebiet ein, so hat das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung das Komitee für Investitionskontrolle zu befassen und dessen Mitglieder um Informationen zu der Direktinvestition zu ersuchen. Sind derartige Informationen vorhanden, so sind sie innerhalb von acht Kalendertagen zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung hat unverzüglich alle Informationen, die es gemäß Abs. 1 erhalten hat oder die ihm selbst zur Verfügung stehen, an den anderen EU-Mitgliedstaat weiterzuleiten oder diesem mitzuteilen, dass derartige Informationen in Österreich nicht verfügbar sind.Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung hat unverzüglich alle Informationen, die es gemäß Absatz eins, erhalten hat oder die ihm selbst zur Verfügung stehen, an den anderen EU-Mitgliedstaat weiterzuleiten oder diesem mitzuteilen, dass derartige Informationen in Österreich nicht verfügbar sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Dokumentnummer
NOR40225574