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§ 16 InvKG

Fassungen
ab 11.10.2020 — BGBl. I Nr. 87/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute11.10.2020 BGBl. I Nr. 87/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Investitionskontrollgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

11.10.2020BGBl. I Nr. 87/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

InvKG

Index

54/07 Sonstiges Außenhandel

Text

Informationsersuchen anderer EU-Mitgliedstaaten an Österreich zu Direktinvestitionen in ihrem Staatsgebiet

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Langt ein Informationsersuchen eines anderen EU-Mitgliedstaates zu einer Direktinvestition in dessen Staatsgebiet ein, so hat das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung das Komitee für Investitionskontrolle zu befassen und dessen Mitglieder um Informationen zu der Direktinvestition zu ersuchen. Sind derartige Informationen vorhanden, so sind sie innerhalb von acht Kalendertagen zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung hat unverzüglich alle Informationen, die es gemäß Absatz eins, erhalten hat oder die ihm selbst zur Verfügung stehen, an den anderen EU-Mitgliedstaat weiterzuleiten oder diesem mitzuteilen, dass derartige Informationen in Österreich nicht verfügbar sind.

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011250

Dokumentnummer

NOR40225574