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§ 25 InvKG

Fassungen
ab 25.07.2020 — BGBl. I Nr. 87/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 25 heute25.07.2020 BGBl. I Nr. 87/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Investitionskontrollgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

25.07.2020BGBl. I Nr. 87/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

InvKG

Index

54/07 Sonstiges Außenhandel

Text

7. Abschnitt
Straf- und zivilrechtliche Bestimmungen

Gerichtlich strafbare Handlungen

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      eine gemäß Paragraph 2, Absatz eins, genehmigungspflichtige Direktinvestition ohne Genehmigung gemäß Paragraph 7, durchführt oder
    2. Ziffer 2
      gegen eine Auflage gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, oder gemäß Paragraph 8, Absatz 5, in einem Genehmigungsbescheid verstößt oder
    3. Ziffer 3
      durch unrichtige oder unvollständige Angaben
      1. Litera a
        eine Genehmigung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, oder 3 oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, erschleicht oder
      2. Litera b
        die Vorschreibung von Auflagen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, oder von nachträglichen Auflagen gemäß Paragraph 8, Absatz 5, in einem Genehmigungsbescheid hintanhält,
    ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer eine der in Absatz eins, mit Strafe bedrohten Handlungen
    1. Ziffer eins
      gewerbsmäßig oder
    2. Ziffer 2
      durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung einer falschen oder verfälschten Urkunde, falscher oder verfälschter Daten oder eines anderen solchen Beweismittels
    begeht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer fahrlässig eine der in den Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 bezeichneten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem halben Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Eine Bestrafung nach Absatz eins bis 3 hat nicht zu erfolgen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
  5. Absatz 5,Für das Strafverfahren wegen der in den Absatz eins bis 3 genannten mit Strafe bedrohten Handlungen ist das Landesgericht zuständig.
  6. Absatz 6,Die österreichischen Strafgesetze gelten unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts auch für im Ausland begangene Taten.

Schlagworte

Strafbestimmung

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011250

Dokumentnummer

NOR40225584