Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Investitionskontrollgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 87/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
54/07 Sonstiges Außenhandel
Text
7. Abschnitt
Straf- und zivilrechtliche Bestimmungen
Gerichtlich strafbare Handlungen
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Wer
eine gemäß § 2 Abs. 1 genehmigungspflichtige Direktinvestition ohne Genehmigung gemäß § 7 durchführt odereine gemäß Paragraph 2, Absatz eins, genehmigungspflichtige Direktinvestition ohne Genehmigung gemäß Paragraph 7, durchführt oder
gegen eine Auflage gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 lit. a oder gemäß § 8 Abs. 5 in einem Genehmigungsbescheid verstößt odergegen eine Auflage gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, oder gemäß Paragraph 8, Absatz 5, in einem Genehmigungsbescheid verstößt oder
durch unrichtige oder unvollständige Angaben
eine Genehmigung gemäß § 7 Abs. 2 oder 3 oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 9 Abs. 3 erschleicht odereine Genehmigung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, oder 3 oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, erschleicht oder
die Vorschreibung von Auflagen gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 lit. a oder von nachträglichen Auflagen gemäß § 8 Abs. 5 in einem Genehmigungsbescheid hintanhält,die Vorschreibung von Auflagen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, oder von nachträglichen Auflagen gemäß Paragraph 8, Absatz 5, in einem Genehmigungsbescheid hintanhält,
ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer eine der in Abs. 1 mit Strafe bedrohten HandlungenWer eine der in Absatz eins, mit Strafe bedrohten Handlungen
durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung einer falschen oder verfälschten Urkunde, falscher oder verfälschter Daten oder eines anderen solchen Beweismittels
begeht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Wer fahrlässig eine der in den Abs. 1 Z 1 oder 2 bezeichneten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem halben Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Wer fahrlässig eine der in den Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 bezeichneten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem halben Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(4)Absatz 4,Eine Bestrafung nach Abs. 1 bis 3 hat nicht zu erfolgen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.Eine Bestrafung nach Absatz eins bis 3 hat nicht zu erfolgen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
(5)Absatz 5,Für das Strafverfahren wegen der in den Abs. 1 bis 3 genannten mit Strafe bedrohten Handlungen ist das Landesgericht zuständig.Für das Strafverfahren wegen der in den Absatz eins bis 3 genannten mit Strafe bedrohten Handlungen ist das Landesgericht zuständig.
(6)Absatz 6,Die österreichischen Strafgesetze gelten unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts auch für im Ausland begangene Taten.
Schlagworte
Strafbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Dokumentnummer
NOR40225584