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§ 26 InvKG

Fassungen
ab 25.07.2020 — BGBl. I Nr. 87/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 26 heute25.07.2020 BGBl. I Nr. 87/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Investitionskontrollgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

25.07.2020BGBl. I Nr. 87/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

InvKG

Index

54/07 Sonstiges Außenhandel

Text

Verwaltungsstrafbestimmungen

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Wer vorsätzlich der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 6, Absatz 2, oder der Informationspflicht gemäß Paragraph 12, Absatz 3, oder Paragraph 13, Absatz eins, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer
    1. Ziffer eins
      fahrlässig eine der in Absatz eins, genannten strafbaren Handlungen begeht oder
    2. Ziffer 2
      vorsätzlich einer der im Paragraph 18, Absatz 6, genannten Verpflichtungen zuwiderhandelt oder die Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 19, Absatz eins, oder die Aufbewahrungspflicht gemäß Paragraph 19, Absatz 2, verletzt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,In den Fällen der Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, ist auch der Versuch strafbar.
  4. Absatz 4,In den Fällen der Absatz eins und 2 ist zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, jedoch im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig.

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011250

Dokumentnummer

NOR40225585