Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Investitionskontrollgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 87/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
54/07 Sonstiges Außenhandel
Text
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Wer vorsätzlich der Anzeigepflicht gemäß § 6 Abs. 2 oder der Informationspflicht gemäß § 12 Abs. 3 oder § 13 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.Wer vorsätzlich der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 6, Absatz 2, oder der Informationspflicht gemäß Paragraph 12, Absatz 3, oder Paragraph 13, Absatz eins, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer
fahrlässig eine der in Abs. 1 genannten strafbaren Handlungen begeht oderfahrlässig eine der in Absatz eins, genannten strafbaren Handlungen begeht oder
vorsätzlich einer der im § 18 Abs. 6 genannten Verpflichtungen zuwiderhandelt oder die Aufzeichnungspflicht gemäß § 19 Abs. 1 oder die Aufbewahrungspflicht gemäß § 19 Abs. 2 verletzt,vorsätzlich einer der im Paragraph 18, Absatz 6, genannten Verpflichtungen zuwiderhandelt oder die Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 19, Absatz eins, oder die Aufbewahrungspflicht gemäß Paragraph 19, Absatz 2, verletzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
(3)Absatz 3,In den Fällen der Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 ist auch der Versuch strafbar.In den Fällen der Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, ist auch der Versuch strafbar.
(4)Absatz 4,In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, jedoch im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig.In den Fällen der Absatz eins und 2 ist zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, jedoch im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Dokumentnummer
NOR40225585