Rechtstracker.at

§ 6 InvKG

Fassungen
ab 25.07.2020 — BGBl. I Nr. 87/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute25.07.2020 BGBl. I Nr. 87/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Investitionskontrollgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

25.07.2020BGBl. I Nr. 87/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

InvKG

Index

54/07 Sonstiges Außenhandel

Text

2. Abschnitt
Prüfverfahren in Österreich

Antragstellung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Besteht eine Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 2,, so sind folgende Person bzw. Personen verpflichtet, einen schriftlichen Genehmigungsantrag an das zuständige Mitglied der Bundesregierung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      wenn ein unmittelbarer Erwerbsvorgang stattfindet: die unmittelbar erwerbende Person bzw. die unmittelbar erwerbenden Personen;
    2. Ziffer 2
      wenn es sich ausschließlich um einen mittelbaren Erwerbsvorgang handelt: die mittelbar erwerbende Person bzw. die mittelbar erwerbenden Personen.
    Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung hat das Zielunternehmen über diesen Antrag zu informieren.
  2. Absatz 2,Wird dem Zielunternehmen ein beabsichtigter genehmigungspflichtiger Erwerbsvorgang bekannt und wurde ihm keine Information über einen Genehmigungsantrag gemäß Absatz eins, übermittelt, so ist es verpflichtet, diesen Vorgang unverzüglich nach Kenntnis dem führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung schriftlich anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Ein Antrag auf Genehmigung ist zu stellen
    1. Ziffer eins
      unverzüglich nach Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags über den Erwerb des Unternehmens oder der Beteiligung oder bei Abschluss des oder der zum Erwerb des beherrschenden Einflusses oder der Vermögensbestandteile erforderlichen Rechtsgeschäfte oder
    2. Ziffer 2
      im Fall eines öffentlichen Angebots unverzüglich nach Bekanntgabe der Absicht, ein Angebot zu stellen.
  4. Absatz 4,Der Genehmigungsantrag hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer und E-Mail-Adresse jeder erwerbenden Person,
    2. Ziffer 2
      Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Zielunternehmens,
    3. Ziffer 3
      eine genaue Beschreibung der Geschäftstätigkeit (einschließlich Produkte, Dienstleistungen und Geschäftsvorgänge) der in Ziffer eins und 2 genannten Personen und Unternehmen, einschließlich Beschreibung des Markts, in welchem sich diese Geschäftstätigkeit entfaltet (Mitbewerber, Marktanteil),
    4. Ziffer 4
      die Angabe jener natürlichen oder juristischen Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle jede erwerbende Person letztlich steht, wobei die Kriterien in Paragraph 2, des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, anzuwenden sind,
    5. Ziffer 5
      eine ausführliche Darstellung des geplanten Vorgangs und der genauen Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse an dem Zielunternehmen einschließlich der in den Paragraphen 4 und 5 genannten Informationen,
    6. Ziffer 6
      die anderen EU-Mitgliedstaaten, in denen jede erwerbende Person und das Zielunternehmen wesentliche Geschäftsvorgänge durchführen,
    7. Ziffer 7
      die Finanzierung der Direktinvestition und die Herkunft dieser Finanzierungsmittel,
    8. Ziffer 8
      das Datum, an dem geplant ist, die Direktinvestition zu tätigen oder an dem sie getätigt wurde,
    9. Ziffer 9
      die Mitteilung, ob der Vorgang auch nach der EU-Fusionskontrollverordnung anzumelden ist,
    10. Ziffer 10
      Namhaftmachung einer oder mehrerer Personen mit Zustellvollmacht für jede erwerbende Person in Österreich und
    11. Ziffer 11
      die Mitteilung, ob der Vorgang Auswirkungen auf ein Projekt oder Programm von Unionsinteresse im Sinne von Paragraph 10, Ziffer 3, hat oder haben kann, wenn dies einer erwerbenden Person bekannt ist.
  5. Absatz 5,Eine Anzeige gemäß Absatz 2, hat alle Angaben gemäß Absatz 4, zu enthalten, die dem Zielunternehmen zur Zeit der Anzeige bekannt sind. Die erwerbende Person oder die erwerbenden Personen sind aufzufordern, unverzüglich alle weiteren Informationen gemäß Absatz 4, Ziffer eins bis 10 zu übermitteln.

Schlagworte

Eigentumsverhältnis

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011250

Dokumentnummer

NOR40225564