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§ 7 InvKG

Fassungen
ab 25.07.2020 — BGBl. I Nr. 87/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute25.07.2020 BGBl. I Nr. 87/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Investitionskontrollgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

25.07.2020BGBl. I Nr. 87/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

InvKG

Index

54/07 Sonstiges Außenhandel

Text

Genehmigungsverfahren

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung hat nach Einlangen des vollständigen Antrags gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins bis 10 unverzüglich die Mitteilung an die Europäische Kommission gemäß Paragraph 12, Absatz eins, zu erstatten.
  2. Absatz 2,Innerhalb eines Monats nach Ablauf aller maßgeblichen Fristen im Sinne von Paragraph 12, Absatz 5,, in Fällen besonderer Dringlichkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 9, nach Einlangen des vollständigen Antrags gemäß Absatz eins,, hat das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung entweder
    1. Ziffer eins
      mit Bescheid festzustellen, dass
      1. Litera a
        ein Genehmigungsverfahren nicht eingeleitet wird, weil einem solchen Verfahren unions- oder völkerrechtliche Verpflichtungen entgegen stehen oder
      2. Litera b
        keine Bedenken gegen den Erwerb bestehen, weil kein begründeter Verdacht einer Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung im Sinne von Paragraph 3, besteht, oder
    2. Ziffer 2
      mitzuteilen, dass ein vertieftes Prüfverfahren eingeleitet wird, weil eine eingehendere Untersuchung der Auswirkungen auf die Sicherheit oder öffentliche Ordnung erforderlich ist.
    Wird innerhalb dieser Frist weder ein Bescheid gemäß Ziffer eins, noch eine Mitteilung gemäß Ziffer 2, zugestellt, so gilt die Genehmigung als erteilt. Allen Verfahrensparteien ist der Beginn der Monatsfrist mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung einer Mitteilung im Sinne von Absatz 2, Ziffer 2, ist mit Bescheid entweder
    1. Ziffer eins
      der Vorgang zu genehmigen, wenn keine Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung im Sinne von Paragraph 3, zu befürchten ist, oder
    2. Ziffer 2
      wenn durch den Vorgang eine solche Gefährdung zu befürchten ist,
      1. Litera a
        die Genehmigung mit zur Beseitigung dieser Gefährdung notwendigen Auflagen zu erteilen oder
      2. Litera b
        die Genehmigung zu verweigern, wenn Auflagen zur Beseitigung dieser Gefährdung nicht ausreichen.
    Wird innerhalb dieser Frist kein Bescheid zugestellt, so gilt die Genehmigung als erteilt.
  4. Absatz 4,Über den Umstand, dass ein Vorgang durch Verstreichen der Frist in Absatz 2, oder Absatz 3, als genehmigt gilt, ist auf Antrag eine Bestätigung auszustellen.
  5. Absatz 5,Ist eine Zustellung an keine der angegebenen Personen gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 10, möglich, so kann diese auch gemäß Paragraph 23, des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, durch Hinterlegung erfolgen.
  6. Absatz 7,Vor Zustellung eines Bescheides gemäß Absatz 2, Ziffer eins, oder Absatz 3, oder Ablauf der Fristen gemäß Absatz 2, oder Absatz 3, darf der Vorgang nicht durchgeführt werden.

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011250

Dokumentnummer

NOR40225565