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§ 7 ISTAG

Fassungen
ab 20.05.2006 — BGBl. I Nr. 69/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute20.05.2006 BGBl. I Nr. 69/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

IST-Austria-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

20.05.2006BGBl. I Nr. 69/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ISTAG

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Präsidentin oder Präsident (president)

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Präsidentin oder der Präsident leitet das Institute of Science and Technology - Austria und vertritt dieses nach außen. Sie oder er kann festlegen, welche Personen Rechtsgeschäfte im Namen des Institute of Science and Technology - Austria abschließen dürfen.
  2. Absatz 2,Der Präsidentin oder dem Präsidenten obliegt die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind. Der Präsidentin oder dem Präsidenten obliegt die Festlegung der Arbeitsorganisation.
  3. Absatz 3,Zur Präsidentin oder zum Präsidenten kann nur eine wissenschaftlich international anerkannte Persönlichkeit mit Erfahrung und Fähigkeit zur Leitung einer bedeutenden Forschungseinrichtung bestellt werden.
  4. Absatz 4,Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Kuratorium für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

20004760

Dokumentnummer

NOR40077633