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§ 8 ISTAG

Fassungen
ab 20.05.2006 — BGBl. I Nr. 69/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute20.05.2006 BGBl. I Nr. 69/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

IST-Austria-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

20.05.2006BGBl. I Nr. 69/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ISTAG

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor (managing director)

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor hat die Präsidentin oder den Präsidenten zu unterstützen.
  2. Absatz 2,Entscheidungen in finanziellen Angelegenheiten größeren Ausmaßes sind von der Präsidentin oder vom Präsidenten gemeinsam mit der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor zu besorgen. Besteht bei diesen Angelegenheiten keine Einigung, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident alleine. Von derartigen Entscheidungen ist das Kuratorium in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3,Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor wird vom Kuratorium auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten bestellt.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

20004760

Dokumentnummer

NOR40077634