Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
IST-Austria-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 69/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor (managing director)
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor hat die Präsidentin oder den Präsidenten zu unterstützen.
(2)Absatz 2,Entscheidungen in finanziellen Angelegenheiten größeren Ausmaßes sind von der Präsidentin oder vom Präsidenten gemeinsam mit der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor zu besorgen. Besteht bei diesen Angelegenheiten keine Einigung, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident alleine. Von derartigen Entscheidungen ist das Kuratorium in Kenntnis zu setzen.
(3)Absatz 3,Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor wird vom Kuratorium auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten bestellt.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018
Dokumentnummer
NOR40077634