Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
IST-Austria-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 69/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Wissenschaftlicher Rat (scientific board)
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der wissenschaftliche Rat hat Vorschläge zur wissenschaftlichen Ausrichtung und zur Sicherung der hohen wissenschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erstellen.
(2)Absatz 2,Der wissenschaftliche Rat besteht aus mindestens zehn international höchst anerkannten Forscherpersönlichkeiten.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder des wissenschaftlichen Rates werden vom Kuratorium über Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten für eine Funktionsperiode von sechs Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
(4)Absatz 4,Dem wissenschaftlichen Rat gehört ein nicht stimmberechtigtes Mitglied an, das auf Grund ihrer oder seiner hervorragenden Managementerfahrung einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Ziele des Institute of Science and Technology - Austria leisten kann. Dieses Mitglied wird vom Kuratorium vorgeschlagen und von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestellt.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020
Dokumentnummer
NOR40225127