Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 135/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Text
Beendigung des Strafvollzuges
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Teilt der Internationale Strafgerichtshof mit, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zu beenden ist, so ist der Strafgefangene umgehend freizulassen oder der für die Vollziehung fremdenrechtlicher Vorschriften zuständigen Behörde zu übergeben, sofern nicht ein inländisches Strafverfahren oder ein Auslieferungsverfahren anhängig ist oder Anlass besteht, ein solches Verfahren einzuleiten.
(2)Absatz 2,Die Verfolgung, Bestrafung oder Auslieferung wegen einer vor der Übernahme der Strafvollstreckung begangenen Handlung ist nur nach Maßgabe des § 34 zulässig.Die Verfolgung, Bestrafung oder Auslieferung wegen einer vor der Übernahme der Strafvollstreckung begangenen Handlung ist nur nach Maßgabe des Paragraph 34, zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2020
Dokumentnummer
NOR40034554