Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 135/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Text
Kosten
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Die gewöhnlichen Kosten des Strafvollzugs sind von Österreich zu tragen.
(2)Absatz 2,Andere Kosten einschließlich der Kosten der Überstellung des Verurteilten vom oder zum Gerichtshof oder aus einem oder in einen anderen Vollstreckungsstaat sowie der Kosten eines vom Internationalen Strafgerichtshof begehrten Sachverständigengutachtens sind vom Internationalen Strafgerichtshof zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2020
Dokumentnummer
NOR40034555