Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 135/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Text
Vollstreckung von Freiheitsstrafen wegen Straftaten gegen die Rechtspflege
§ 40.Paragraph 40,
Auf die Vollstreckung von Freiheitsstrafen, die vom Internationalen Strafgerichtshof wegen Straftaten gegen die Rechtspflege nach Art. 70 des Statuts verhängt wurden, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 32 Abs. 1 und 5, 33 Abs. 1 bis 5 und 39 keine Anwendung. Das Verfahren richtet sich nach den §§ 65 bis 67 ARHG. Auf die Vollstreckung von Freiheitsstrafen, die vom Internationalen Strafgerichtshof wegen Straftaten gegen die Rechtspflege nach Artikel 70, des Statuts verhängt wurden, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der Bestimmungen der Paragraphen 32, Absatz eins und 5, 33 Absatz eins bis 5 und 39 keine Anwendung. Das Verfahren richtet sich nach den Paragraphen 65 bis 67 ARHG.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2020
Dokumentnummer
NOR40034556