Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 135/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Unterbreitung eines Sachverhalts an den Internationalen
Strafgerichtshof
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Über die Unterbreitung eines Sachverhalts im Sinne von Art. 14 des Statuts an den Internationalen Strafgerichtshof entscheidet die Bundesregierung.Über die Unterbreitung eines Sachverhalts im Sinne von Artikel 14, des Statuts an den Internationalen Strafgerichtshof entscheidet die Bundesregierung.
(2)Absatz 2,In den in § 5 Abs. 2 angeführten Fällen kommt die Unterbreitung eines Sachverhalts an den Internationalen Strafgerichtshof nicht in Betracht.In den in Paragraph 5, Absatz 2, angeführten Fällen kommt die Unterbreitung eines Sachverhalts an den Internationalen Strafgerichtshof nicht in Betracht.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2020
Dokumentnummer
NOR40034522