Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 135/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
Überstellung österreichischer Staatsbürger
§ 7.Paragraph 7,
(Verfassungsbestimmung) Die österreichische Staatsbürgerschaft steht einer Überstellung an den Internationalen Strafgerichtshof (§§ 24 bis 28), einer Durchlieferung oder Durchbeförderung (§ 31) sowie einer Überstellung an einen anderen Staat zur Vollstreckung einer vom Internationalen Strafgerichtshof verhängten Strafe nicht entgegen. (Verfassungsbestimmung) Die österreichische Staatsbürgerschaft steht einer Überstellung an den Internationalen Strafgerichtshof (Paragraphen 24 bis 28), einer Durchlieferung oder Durchbeförderung (Paragraph 31,) sowie einer Überstellung an einen anderen Staat zur Vollstreckung einer vom Internationalen Strafgerichtshof verhängten Strafe nicht entgegen.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2020
Dokumentnummer
NOR40034523