Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 38/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
IVS-Anwendungen der öffentlichen Hand
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die öffentliche Hand stellt folgende IVS-Anwendungen bereit:
den intermodalen Verkehrsgraphen Graphenintegrationsplattform (GIP);
den intermodalen Routenplaner Verkehrsauskunft Österreich (VAO);
die Echtzeitverkehrsinformation Straße Österreich (EVIS);
das LKW-Stellplatz-Informationssystem der ASFINAG;
C-ITS-Dienste der österreichischen Infrastrukturbetreiber und Verkehrsunternehmen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 3 Abs. 1 nach Anhörung des IVS-Beirats (§ 20) durch VerordnungDer Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Paragraph 3, Absatz eins, nach Anhörung des IVS-Beirats (Paragraph 20,) durch Verordnung
verbindliche Anforderungen an die IVS-Anwendungen der öffentlichen Hand festlegen, insbesondere Profile einschlägiger Standards, Bestandteile und Attributierung von Graphen sowie andere technische Standards erlassen;
verbindliche Anforderungen an IVS-Anwendungen im Rahmen der vorrangigen Bereiche nach § 4 Abs. 1 erlassen, sofern für diese keine Spezifikationen festgelegt wurden. Darunter fallen insbesondereverbindliche Anforderungen an IVS-Anwendungen im Rahmen der vorrangigen Bereiche nach Paragraph 4, Absatz eins, erlassen, sofern für diese keine Spezifikationen festgelegt wurden. Darunter fallen insbesondere
Profile einschlägiger Standards sowie andere technische Standards zur Sicherstellung der harmonisierten Umsetzung von IVS-Diensten,
die Zuteilung von Rollen und Verantwortlichkeiten in der Zusammenarbeit von Akteuren bei der Umsetzung von IVS-Diensten
Lastenhefte für die Umsetzung von IVS-Diensten.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2026
Dokumentnummer
NOR40276947