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§ 15 IVS-G

Fassungen
ab 24.04.2026 — BGBl. I Nr. 24/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute24.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 24/2026
§ 1531.03.201323.04.2026 BGBl. I Nr. 38/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

IVS-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

24.04.2026BGBl. I Nr. 24/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IVS-G

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Datenschutz

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,IVS-Diensteanbieter und Datenlieferanten haben die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, und der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35, zu beachten.
  2. Absatz 2,Sie haben insbesondere sicherzustellen,
    1. Ziffer eins
      dass personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, soweit dies die Voraussetzung dafür ist, dass IVS-Anwendungen, IVS-Dienste und IVS-Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Straßenverkehrssicherheit und eines erweiterten Verkehrs-, Mobilitäts- oder Störungsmanagements funktionieren;
    2. Ziffer 2
      dass anonymisierte Daten verwendet werden, sofern eine Anonymisierung technisch möglich ist und die Zwecke der Datenverarbeitung mit anonymisierten Daten erreicht werden können;
    3. Ziffer 3
      dass pseudonymisierte Daten verwendet werden, soweit eine Anonymisierung technisch nicht machbar ist oder die Zwecke der Datenverarbeitung mit anonymisierten Daten nicht erreicht werden können, sofern die Pseudonymisierung technisch machbar ist und die Zwecke der Datenverarbeitung mit der Nutzung pseudonymisierter Daten erreicht werden können.

Schlagworte

Verkehrsmanagement, Mobilitätsmanagement

Im RIS seit

24.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

20008275

Dokumentnummer

NOR40276949