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§ 10 JBA-G

Fassungen
ab 01.01.2009 — BGBl. I Nr. 101/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.01.2009 BGBl. I Nr. 101/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Justizbetreuungsagentur-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. I Nr. 101/2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

JBA-G

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Budget

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Geschäftsführung hat jährlich bis Ende Oktober für das nächste Kalenderjahr das Jahresbudget nach Prüfung durch den Aufsichtsrat der Bundesministerin für Justiz zur Genehmigung vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die Jahresbudgets sind unter Beachtung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie unter Berücksichtigung aller möglichen Rationalisierungspotentiale zu erstellen. Sie haben insbesondere die der Justizbetreuungsagentur zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten.
  3. Absatz 3,Für das erste Geschäftsjahr hat die Bundesministerin für Justiz ein provisorisches Jahresbudget zu erstellen. Dieses gilt bis zur Genehmigung der Budgets gemäß Paragraph 9, Absatz 5,

Schlagworte

Personaleinsatz

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2015

Gesetzesnummer

20005874

Dokumentnummer

NOR40099807