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§ 9 JBA-G

Fassungen
ab 01.01.2009 — BGBl. I Nr. 101/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.01.2009 BGBl. I Nr. 101/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Justizbetreuungsagentur-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. I Nr. 101/2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

JBA-G

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Aufgaben der Geschäftsführung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Geschäftsführung obliegt die Leitung der Justizbetreuungsagentur. Sie hat dabei die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Unternehmers anzuwenden und Grundsätze guter Unternehmensführung zu beachten.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsführung, die ihre Obliegenheiten verletzt, haftet der Justizbetreuungsagentur für den daraus entstandenen Schaden.
  3. Absatz 3,Die Geschäftsführung hat dafür zu sorgen, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen der Justizbetreuungsagentur entsprechen. Im Rechnungswesen sind die Kosten der Geschäftsführung und deren Mitarbeiter/innen gesondert auszuweisen.
  4. Absatz 4,Die Geschäftsführung hat eine Geschäftsordnung festzulegen, die der Genehmigung des Aufsichtsrats bedarf. Die Geschäftsordnung hat insbesondere vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      Festlegung und Änderung der inneren Organisation der Justizbetreuungsagentur (Geschäftsverteilung);
    2. Ziffer 2
      Regelungen für die Vertretung der Geschäftsführung;
    3. Ziffer 3
      Durchführung von Personalmaßnahmen bei leitenden Angestellten der Justizbetreuungsagentur;
    4. Ziffer 4
      Aufnahme von leitenden Angestellten.
  5. Absatz 5,Die Geschäftsführung hat innerhalb von sechs Monaten ab Bestellung ein Geschäftsführungskonzept zu erstellen, das insbesondere einen Investitionsplan sowie die Jahresbudgets für das erste Geschäftsjahr und das darauffolgende Geschäftsjahr zu enthalten hat, und nach Prüfung durch den Aufsichtsrat der Bundesministerin für Justiz zur Genehmigung vorzulegen.
  6. Absatz 6,Ein/eine ehemalige/r Geschäftsführer/in ist der Justizbetreuungsagentur gegenüber für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung seiner/ihrer Funktion verpflichtet, Auskunft über seine/ihre Geschäftsführung sowie die Geschäfte und Vermögenswerte der Justizbetreuungsagentur zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2015

Gesetzesnummer

20005874

Dokumentnummer

NOR40099806