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§ 14 JBA-G

Fassungen
ab 01.01.2009 — BGBl. I Nr. 101/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute01.01.2009 BGBl. I Nr. 101/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Justizbetreuungsagentur-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. I Nr. 101/2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

JBA-G

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Erstellung und Prüfung des Jahresabschlusses

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 189 bis 243 des Unternehmensgesetzbuchs ist ein Jahresabschluss zu erstellen; dafür ist die Justizbetreuungsagentur wie eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinn des Paragraph 221, Absatz eins, Unternehmensgesetzbuch zu behandeln. Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss unverzüglich dem Abschlussprüfer (Absatz 2,) vorzulegen.
  2. Absatz 2,Der Abschlussprüfer ist für jedes Geschäftsjahr über Vorschlag des Aufsichtsrats durch die Bundesministerin für Justiz zu bestellen. Er hat den Jahresabschluss unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 268 bis 276 Unternehmensgesetzbuch zu prüfen und dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen.
  3. Absatz 3,Der von der Bundesministerin für Justiz festgestellte Jahresabschluss ist in den Bundesrechnungsabschluss aufzunehmen (Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 5, Bundeshaushaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,) und in ungekürzter Form beim Firmenbuch einzureichen; Paragraph 278, Absatz eins, erster Satz Unternehmensgesetzbuch ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2015

Gesetzesnummer

20005874

Dokumentnummer

NOR40099811