Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Justizbetreuungsagentur-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 101/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
Aufsichtsrat
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Der Aufsichtsrat setzt sich wie folgt zusammen:
vier Mitglieder werden von der Bundesministerin für Justiz bestellt,
ein Mitglied wird vom Bundeskanzler bestellt,
zusätzlich wird eine entsprechende Anzahl von Mitgliedern gemäß § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, vom Betriebsrat entsandt.zusätzlich wird eine entsprechende Anzahl von Mitgliedern gemäß Paragraph 110, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, vom Betriebsrat entsandt.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 werden für die Funktionsdauer des Aufsichtsrats von fünf Jahren bestellt beziehungsweise entsandt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Aufsichtsrats. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist der Aufsichtsrat durch Neubestellung oder Neuentsendung zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt. Eine Wiederbestellung oder Wiederentsendung zum Mitglied des Aufsichtsrats ist zulässig.Die Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 werden für die Funktionsdauer des Aufsichtsrats von fünf Jahren bestellt beziehungsweise entsandt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Aufsichtsrats. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist der Aufsichtsrat durch Neubestellung oder Neuentsendung zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt. Eine Wiederbestellung oder Wiederentsendung zum Mitglied des Aufsichtsrats ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die in Abs. 1 angeführten Aufsichtsratsmitglieder sind vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abzuberufen, wennDie in Absatz eins, angeführten Aufsichtsratsmitglieder sind vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abzuberufen, wenn
das Mitglied dies beantragt;
das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;
das Mitglied zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.
(4)Absatz 4,Der/Die Vorsitzende des Aufsichtsrats und ein/e Stellvertreter/in werden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 von der Bundesministerin für Justiz bestellt.Der/Die Vorsitzende des Aufsichtsrats und ein/e Stellvertreter/in werden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, von der Bundesministerin für Justiz bestellt.
(5)Absatz 5,Außer im Fall der Beauftragung eines Mitglieds des Aufsichtsrats gemäß § 8 Abs. 6 mit der Geschäftsführung können Aufsichtsratsmitglieder nicht zugleich leitende Angestellte der Justizbetreuungsagentur sein.Außer im Fall der Beauftragung eines Mitglieds des Aufsichtsrats gemäß Paragraph 8, Absatz 6, mit der Geschäftsführung können Aufsichtsratsmitglieder nicht zugleich leitende Angestellte der Justizbetreuungsagentur sein.
(6)Absatz 6,Die Geschäftsführung hat jede Neubestellung und Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrats unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(7)Absatz 7,Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen. Die gemäß § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes vom Betriebsrat entsandten Mitglieder haben Anspruch darauf, dass in jedem Ausschuss des Aufsichtsrats mindestens ein von ihnen namhaft gemachtes Mitglied Sitz und Stimme hat; dies gilt nicht für Sitzungen und Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der Justizbetreuungsagentur und der Geschäftsführung betreffen.Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen. Die gemäß Paragraph 110, des Arbeitsverfassungsgesetzes vom Betriebsrat entsandten Mitglieder haben Anspruch darauf, dass in jedem Ausschuss des Aufsichtsrats mindestens ein von ihnen namhaft gemachtes Mitglied Sitz und Stimme hat; dies gilt nicht für Sitzungen und Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der Justizbetreuungsagentur und der Geschäftsführung betreffen.
(8)Absatz 8,Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Bundesministerin für Justiz bedarf.
(9)Absatz 9,Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die durch die Bundesministerin für Justiz festzulegen ist.
(10)Absatz 10,Die im § 9 Abs. 2 für die Geschäftsführung getroffenen Anordnungen finden auch auf den Aufsichtsrat Anwendung. Sind Mitglieder des Aufsichtsrats zugleich mit der Geschäftsführung zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, so haften sie mit dieser zur ungeteilten Hand.Die im Paragraph 9, Absatz 2, für die Geschäftsführung getroffenen Anordnungen finden auch auf den Aufsichtsrat Anwendung. Sind Mitglieder des Aufsichtsrats zugleich mit der Geschäftsführung zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, so haften sie mit dieser zur ungeteilten Hand.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2015
Dokumentnummer
NOR40099812