Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62gParagraph 62 g
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Geschäftsordnung des Bewertungsboards
§ 62g.Paragraph 62 g,
(1)Absatz eins,Das Bewertungsboard hat nähere Bestimmungen zum Prozess und zum Aufgabenbereich in einer Geschäftsordnung zu regeln und diese der Bundes-Zielsteuerungskommission gemäß § 26 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit zur Genehmigung vorzulegen.Das Bewertungsboard hat nähere Bestimmungen zum Prozess und zum Aufgabenbereich in einer Geschäftsordnung zu regeln und diese der Bundes-Zielsteuerungskommission gemäß Paragraph 26, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit zur Genehmigung vorzulegen.
(2)Absatz 2,In der Geschäftsordnung sind insbesondere festzulegen:
Beschlussmodalitäten, wobei folgende Vorgaben jedenfalls einzuhalten sind:
Bei Abstimmungen zu Arzneispezialitäten, die gemäß § 62e Abs. 3 Z 2 für den intramuralen Bereich bestimmt sind, gilt die Regelung des § 62f zweiter Satz,Bei Abstimmungen zu Arzneispezialitäten, die gemäß Paragraph 62 e, Absatz 3, Ziffer 2, für den intramuralen Bereich bestimmt sind, gilt die Regelung des Paragraph 62 f, zweiter Satz,
bei Abstimmungen zu Arzneispezialitäten, die gemäß § 62e Abs. 3 Z 2 für die Nahtstelle des intra- und extramuralen Bereich bestimmt sind, ist zu gewährleisten, dass die Vertreter/innen gemäß § 62f Z 3 und 4 gemeinsam jedenfalls Empfehlungen gemäß § 62e Abs. 4 beschließen können undbei Abstimmungen zu Arzneispezialitäten, die gemäß Paragraph 62 e, Absatz 3, Ziffer 2, für die Nahtstelle des intra- und extramuralen Bereich bestimmt sind, ist zu gewährleisten, dass die Vertreter/innen gemäß Paragraph 62 f, Ziffer 3 und 4 gemeinsam jedenfalls Empfehlungen gemäß Paragraph 62 e, Absatz 4, beschließen können und
bei Festlegungen gemäß § 62e Abs. 3 Z 2 sind nur Vertreter/innen gemäß § 62f Z 3 und 4 stimmberechtigt.bei Festlegungen gemäß Paragraph 62 e, Absatz 3, Ziffer 2, sind nur Vertreter/innen gemäß Paragraph 62 f, Ziffer 3 und 4 stimmberechtigt.
die Arbeitsweise, wobei sicherzustellen ist, dass der Beschluss von Empfehlungen innerhalb von 5 Monaten ab Festlegung der Zugehörigkeit gemäß § 62e Abs. 3 Z 2 unter Ermöglichung einer Fristerstreckung zu erfolgen hat,die Arbeitsweise, wobei sicherzustellen ist, dass der Beschluss von Empfehlungen innerhalb von 5 Monaten ab Festlegung der Zugehörigkeit gemäß Paragraph 62 e, Absatz 3, Ziffer 2, unter Ermöglichung einer Fristerstreckung zu erfolgen hat,
Umgang mit den ausgewählten Arzneispezialitäten bis zum Abschluss des Prozesses und
weitere Aufgaben der Geschäftsstelle gemäß § 62h.weitere Aufgaben der Geschäftsstelle gemäß Paragraph 62 h,
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2024
Dokumentnummer
NOR40258588