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§ 62h KAKuG

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. I Nr. 191/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 62h heute01.01.2024 BGBl. I Nr. 191/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62 h

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 191/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Geschäftsstelle des Bewertungsboards

Paragraph 62 h,

  1. Absatz eins,Zur Unterstützung des Bewertungsboards bei Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Paragraph 62 e, Absatz 3, ist in dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium eine Geschäftsstelle einzurichten. Die Aufgaben der Geschäftsstelle des Bewertungsboards sind in der Geschäftsordnung zu regeln.
  2. Absatz 2,Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      administrative Aufgaben:
      1. Litera a
        Organisation der Sitzungen des Bewertungsboards,
      2. Litera b
        monatliche Veröffentlichung einer aktuellen Liste mit Arzneispezialitäten, die sich im Bewertungsprozess befinden,
      3. Litera c
        Dissemination der Empfehlungen des Bewertungsboards und
      4. Litera d
        Koordination der unter Ziffer 2, angeführten Aufgaben sowie
    2. Ziffer 2
      inhaltliche Aufgaben:
      1. Litera a
        Erstellung einer Priorisierungsliste für potentiell zu bewertende Arzneispezialitäten im Einvernehmen mit den Vertreter/innen gemäß Absatz 3,,
      2. Litera b
        Durchführung und Aufbereitung von HTA, wobei Joint Clinical Assessments (JCA), die gemäß EU-HTA-Verordnung auf Unionsebene vorliegen, entsprechend zu berücksichtigen sind, sowie Durchführung und Aufbereitung von gesundheitsökonomischen Evaluationen,
      3. Litera c
        Vorschlag des Bewertungsumfanges insbesondere in Hinblick auf die Auswahl der Komparatoren,
      4. Litera d
        Definition von Anwendungskriterien unter Berücksichtigung der medizinischen und gesundheitsökonomischen Aspekte und
      5. Litera e
        Unterstützung des Verhandlungsteams gemäß Paragraph 62 i,
  3. Absatz 3,Die Geschäftsstelle hat jeweils eine/n namhaft gemachte/n Vertreter/in der Sozialversicherung und der Länder über aktuelle Entwicklungen, Arbeiten und Ergebnisse in Zusammenhang mit den in Absatz 2, angeführten Aufgaben zu informieren.

Im RIS seit

04.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR40258589

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/1/P62h/NOR40258589