Rechtstracker.at

Art. 3 (ÜR) KFG 1967

Fassungen
01.01.2002 bis 24.05.2002 — BGBl. I Nr. 32/2002 · 6 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 (ÜR) heute01.01.2006 § → § BGBl. I Nr. 117/2005 · 5 Dokumente
Art. 3 (ÜR)31.12.200431.12.2005 § → § BGBl. Nr. 352/1976 · 6 Dokumente
Art. 3 (ÜR)25.05.200230.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 80/2002 · 6 Dokumente
Art. 3 (ÜR)01.01.200224.05.2002 § → § BGBl. I Nr. 32/2002 · 6 Dokumente
Art. 3 (ÜR)20.08.199731.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 103/1997 · 6 Dokumente
Art. 3 (ÜR)28.07.199019.08.1997 § → § BGBl. Nr. 458/1990 · 5 Dokumente
Art. 3 (ÜR)31.12.198227.07.1990 § → § BGBl. Nr. 631/1982 · 3 Dokumente
Art. 3 (ÜR)21.12.197730.12.1982 § → § BGBl. Nr. 615/1977 · 2 Dokumente
Art. 3 (ÜR)01.01.1972 BGBl. Nr. 285/1971

Das RIS führt für diesen Tag 6 Dokumente zu Art. 3 (ÜR).

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1971,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1972BGBl. Nr. 285/1971

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch drei

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1971,, zu Paragraph 57 a,, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,)

  1. Absatz eins,Anmerkung, Inkrafttretensbestimmung)
  2. Absatz 2,Anmerkung, Inkrafttretensbestimmung)
  3. Absatz 3,Anmerkung, Inkrafttretensbestimmung)
  4. Absatz 4,Mit 1. Jänner 1973 treten in Kraft die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 84, (Paragraph 55, Absatz eins,) über die von der Behörde wiederkehrend zu überprüfenden Arten von Fahrzeugen, Paragraph 57 a, Absatz eins und 3 der Ziffer 93, über die von Vereinen oder Gewerbetreibenden wiederkehrend zu begutachtenden Arten von Fahrzeugen und die hiefür festgesetzten Fristen. Die wiederkehrende Begutachtung darf jedoch auf Verlangen des Zulassungsbesitzers auch vor dem 1. Jänner 1973 vorgenommen werden.
  5. Absatz 5,Die gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 93, (Paragraph 57 a, Absatz eins,) wiederkehrend zu begutachtenden Fahrzeuge sind

wenn sie erstmals zugelassen worden sind

erstmals zu begutachten

und darauffolgend das nächste Mal zu begutachten

vor dem 1. Jänner 1969

bis 31. Dezember 1973, jedoch nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Überprüfung

ein Jahr nach der ersten Begutachtung

im Jahre 1969

bis 31. Dezember 1974

bis 31. Dezember 1975

im Jahre 1970

bis 31. Dezember 1974

bis 31. Dezember 1976

  1. Absatz 6,Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit den betreffenden Bestimmungen in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2015

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12161742

Alte Dokumentnummer

N9196710154Z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1977,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

21.12.1977BGBl. Nr. 615/1977

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch drei

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1977,, zu den Paragraphen 4, 6 und 19, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,)

  1. Absatz eins,Fahrzeuge, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt worden sind, sind ausgenommen von Artikel römisch eins
    1. Litera a
      Ziffer 22, (Paragraph 4, Absatz eins, dritter Satz und vierter Satz zweiter Halbsatz) über die Betätigung von Vorrichtungen auch bei Verwendung eines Sicherheitsgurtes und über die leichte Überwachbarkeit und Austauschbarkeit von Teilen,
    2. Litera b
      Ziffer 24, (Paragraph 4, Ab. 5a) über die Anbringung von Vorrichtungen zum Abschleppen,
    3. Litera c
      Ziffer 65, (Paragraph 19, Absatz eins a,) über die Ausrüstung mit einer Alarmblinkanlage.
  2. Absatz 2,Wenn ihre Typen oder wenn sie einzeln vor dem 1. Jänner 1981 genehmigt worden sind und sie zwar den bisherigen Vorschriften, aber nicht diesem Bundesgesetz entsprochen, sind von Artikel römisch eins, Ziffer 30, ausgenommen:
    1. Litera a
      Kraftwagen hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 3, fünfter Satz, Absatz 4, Ziffer 3,, Absatz 7 b,, Absatz 7 c und Absatz 12 b,;
    2. Litera b
      Spezialkraftwagen mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 6,;
    3. Litera c
      Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Spezialkraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 35 km/h, Lastkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 12 000 kg sowie Lastkraftwagen, die vor Inkrafttreten des Artikel römisch eins, Ziffer 5, (Paragraph 2, Ziffer 8 und 9) und Ziffer 200, (Paragraph 90, Absatz eins bis 3) als Zugmaschinen der Klasse römisch drei galten, hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 7,;
    4. Litera d
      Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Omnibusse, Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeuge und Kraftwagen von Gelenkkraftfahrzeugen sowie Spezialkraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 35 km/h hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 7 a,;
    5. Litera e
      Anhänger hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 7 c und Absatz 12 a,;
    6. Litera f
      Anhänger hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 10, zweiter Satz zweiter Halbsatz;
    7. Litera g
      Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die vor Inkrafttreten des Artikel römisch eins, Ziffer 200, als Zugmaschinen der Klasse römisch zwei galten, hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz bezüglich des Erfordernisses einer zweiten Bremsanlage.
  3. Absatz 3,Wenn ihre Type oder wenn sie einzeln vor dem 1. Oktober 1977 genehmigt worden sind, sind von Artikel römisch eins, Ziffer 30, hinsichtlich der Allradbremse (Paragraph 6, Absatz 3 und Absatz 10 a,) ausgenommen:
    1. Litera a
      andere als in Litera b und c angeführte Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und nicht mehr als 50 km/h,
    2. Litera b
      Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 35 km/h und nicht mehr als 50 km/h,
    3. Litera c
      Transportkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h und nicht mehr als 50 km/h,
    4. Litera d
      Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf oder deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 5 000 kg übersteigt.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2015

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12161747

Alte Dokumentnummer

N9196710159Z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1982,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

31.12.1982BGBl. Nr. 631/1982

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch drei

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1982,, zu Paragraph 19,, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,)

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, mit dem Ablaufe des Tages der Kundmachung in Kraft.
  2. Absatz 2,Artikel römisch eins, Ziffer 25, (Paragraph 26, Absatz 2 a,) tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.
  3. Absatz 3,Artikel römisch eins Ziffer 31, (Paragraph 55, Absatz eins, Litera j,) und Ziffer 34, (Paragraph 57 a, Absatz eins, Litera d,) tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.
  4. Absatz 4,Artikel römisch eins, Ziffer 3, (Paragraph 4, Absatz 5,) tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.
  5. Absatz 5,Artikel römisch eins, Ziffer 18, (Paragraph 18, Absatz 2,) und Ziffer 19, (Paragraph 18, Absatz 2, Litera a,) hinsichtlich der einspurigen Motorfahrräder sowie Ziffer 20, (Paragraph 19, Absatz eins,) tritt am 1. Jänner 1985 in Kraft.
  6. Absatz 6,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit den betreffenden Bestimmungen in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2015

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12161759

Alte Dokumentnummer

N9196711999A

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

28.07.1990BGBl. Nr. 458/1990

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch drei

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1990,, zu den Paragraphen 64, 64 a und 68 a, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,)

  1. Absatz eins,Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erteilte Lenkerberechtigungen bleiben unberührt.
  2. Absatz 2,Artikel eins, Ziffer 16, bezüglich der Zulässigkeit des Lenkens eines Motorfahrrades durch Personen, die das 16. Lebensjahr aber noch nicht das 24. Lebensjahr vollendet haben, nur mit einem Mopedausweis, gilt nicht für Personen, die vor dem 1. Juli 1991 das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2015

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12161760

Alte Dokumentnummer

N9196712000A

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

20.08.1997BGBl. I Nr. 103/1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch drei
Übergangsbestimmung

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1997,, zu Paragraphen 4, 14, 15, 16, 18, 19, 20, 28, 33, 55, 57 und 66, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,)

  1. Absatz eins,Kraftfahrzeuge mit drei Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg, die nach den bisherigen Vorschriften als Kraftwagen genehmigt worden sind, gelten weiter als Kraftwagen, sofern nicht im Zuge einer weiteren Genehmigung (Paragraph 33,) eine Änderung vorgenommen wird.
  2. Absatz 2,Kraftfahrzeuge der Klasse M2 (ausgenommen solche mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg) und M3, deren Type oder die einzeln vor dem 1. Oktober 1997 bereits genehmigt worden sind, sind von der Bestimmung des Artikel römisch eins, Ziffer 11, hinsichtlich Paragraph 4, Absatz 5, ausgenommen; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 1999 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden. Kraftfahrzeuge der Klasse M2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, deren Type oder die einzeln vor dem 1. Oktober 1999 bereits genehmigt worden sind, sind von der Bestimmung des Artikel römisch eins, Ziffer 11, hinsichtlich Paragraph 4, Absatz 5, ausgenommen; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2001 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
  3. Absatz 3,Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Lastkraftwagen sowie Spezialkraftwagen, jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, die vor dem 1. Oktober 1997 ohne Sicherheitsgurte für Sitze, die nicht mit Blickrichtung in die Fahrtrichtung angeordnet sind, genehmigt worden sind, sind für diese Sitzplätze von Artikel römisch eins, Ziffer 11, hinsichtlich Paragraph 4, Absatz 5, weiterhin ausgenommen.
  4. Absatz 4,Fahrzeuge, deren Type oder die einzeln vor dem 1. August 1997 genehmigt worden sind, sind von den Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 14, (Paragraph 14, Absatz eins und Absatz 2,), Ziffer 15, (Paragraph 14, Absatz 5,), Ziffer 16, (Paragraph 14, Absatz 6 a und 6 b), Ziffer 17, (Paragraph 15,), Ziffer 18, (Paragraph 16, Absatz 2,), Ziffer 19, (Paragraph 16, Absatz 3 und 4), Ziffer 20, (Paragraph 18, Absatz eins und 2), Ziffer 21, (Paragraph 19, Absatz eins,) und Ziffer 23, (Paragraph 20, Absatz 2,), ausgenommen; sie müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Juli 1998 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden. Fahrzeuge, die bereits vor dem 1. August 1997 den neuen Bestimmungen entsprechen, können auch schon vor dem 1. August 1997 in diesem Zustand genehmigt werden.
  5. Absatz 5,Von Artikel römisch eins, Ziffer 28, (Paragraph 28, Absatz 3 b,) sind Fahrzeuge ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits genehmigt worden sind. Bei diesen Fahrzeugen sind aber die bisher erforderlichen Angaben (Paragraph 30, Absatz eins b,) unter Beifügung der Meßmethode zu machen.
  6. Absatz 6,Fahrzeuge, die bisher von der Behörde wiederkehrend zu überprüfen waren (Paragraph 55,), sind erstmals ab 1. März 1998 am Jahrestag ihrer ersten Zulassung zu begutachten; Paragraph 57 a, Absatz 3, zweiter bis vierter Satz findet Anwendung. Solche Fahrzeuge dürfen noch bis längstens 31. Juli 1999 ohne entsprechende Begutachtungsplakette verwendet werden.
  7. Absatz 7,Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits zur Abgabe von Gutachten für die wiederkehrende oder die besondere Fahrzeugüberprüfung (Paragraph 57, Absatz 4,) ermächtigten Vereine und Gewerbetreibenden gelten auch als zur wiederkehrenden Begutachtung jener Fahrzeugarten ermächtigt, auf die sich die Ermächtigung zur Abgabe von Gutachten im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfung erstreckt.
  8. Absatz 8,Artikel römisch eins, Ziffer 70, (Paragraph 66, Absatz 2, Litera j,) ist auf Übertretungen anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2015

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12161788

Alte Dokumentnummer

N9199748170L

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 32/2002

Außerkrafttretensdatum

24.05.2002danach: BGBl. I Nr. 80/2002

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Beachte

Absatz 7, tritt formell mit 19. 1. 2002 in Kraft.

Text

Artikel römisch drei

Anmerkung, Zu den Paragraphen 4, 26 und 114, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,)

  1. Absatz eins,Ist ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet, so sind Lenker und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet. Die Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch nur soweit es sich um einen allfälligen Schmerzengeldanspruch handelt, im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen im Sinn des Paragraph 1304, ABGB. Das Mitverschulden ist so weit nicht gegeben, als der Geschädigte (sein Rechtsnachfolger) beweist, daß die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sicherheitsgurts eingetreten wäre.
  2. Absatz 2,Der Absatz eins, gilt nicht
    1. Ziffer eins
      auf Landflächen, die nicht Straßen mit öffentlichem Verkehr sind,
    2. Ziffer 2
      bei ganz geringer Gefahr, wie etwa beim Einparken oder langsamen Rückwärtsfahren, oder bei besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch des Sicherheitsgurts rechtfertigt,
    3. Ziffer 3
      bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches des Sicherheitsgurts wegen der Körpergröße oder schwerster körperlicher Beeinträchtigung des Benützers,
    4. Ziffer 4
      bei Einsatzfahrzeugen (Paragraph 107, KFG 1967) und bei Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die keine Einsatzfahrzeuge sind, wenn der Gebrauch des Sicherheitsgurts mit dem Zweck der Fahrt unvereinbar ist,
    5. Ziffer 5
      für den Lenker eines Kraftfahrzeugs in Ausübung des Taxi-Gewerbes bei der gewerbsmäßigen Beförderung eines Fahrgastes.
  3. Absatz 3,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch zwei, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1990,)
  4. Absatz 4,Die Behörde hat auf Antrag festzustellen, daß die im Absatz 2, Ziffer 3, angeführte schwerste körperliche Beeinträchtigung vorliegt; Paragraph 67, Absatz 2, erster Satz KFG 1967 gilt sinngemäß. Die Feststellung hat sich je nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens auf das Vorliegen einer allgemeinen Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches eines Sicherheitsgurtes oder der Unmöglichkeit bei Benützung bestimmter Sitze, bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeuge bestimmter Typen zu beziehen; die Feststellung ist zu befristen, wenn angenommen werden kann, daß die körperliche Beeinträchtigung nicht dauernd in vollen Umfang gegeben sein wird. Über die Feststellung ist eine Bestätigung auszustellen.
  5. Absatz 5,Wer
    1. Litera a
      als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder
    2. Litera b
      als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person
    die im Absatz eins, erster Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG 1950 mit einer Geldstrafe von 7 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme eines zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleges verweigert wird(Paragraph 50, Absatz 6, vierter Satz VStG 1950), ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 21 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.
  6. Absatz 6,Für die Vollziehung der Absatz 4 und 5 ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig; Paragraph 105, StVO 1960 bleibt unberührt.
  7. Absatz 7,Artikel römisch drei, Absatz 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40026770