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§ 68 KFG 1967

Fassungen
01.08.1992 bis 31.10.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6801.08.199231.10.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
§ 6801.07.199131.07.1992 § → § BGBl. Nr. 458/1990
§ 6821.12.197730.06.1991 BGBl. Nr. 615/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

31.10.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 68, Erteilung der Lenkerberechtigung

für die Gruppe D

  1. Absatz eins,Die Lenkerberechtigung für die Gruppe D darf nur für fünf Jahre und nur Personen erteilt werden, die glaubhaft machen, daß sie mindestens zwei Jahre Kraftfahrzeuge der Gruppe C oder mindestens ein Jahr Kraftfahrzeuge der Gruppe B und mindestens ein weiteres Jahr Kraftfahrzeuge der Gruppe C gelenkt haben und für die Leistung Erster Hilfe entsprechend ausgebildet sind.

  1. Absatz eins a,Eine eingeschränkte Lenkerberechtigung für die Gruppe D (DL) ist Personen zu erteilen, die als Omnibuslenker für den Stadtverkehr ausgebildet sind (Paragraph 120, Absatz 4,) und die glaubhaft machen, daß sie
    1. Litera a
      drei Jahre Kraftfahrzeuge der Gruppe B gelenkt haben,
    2. Litera b
      für die Leistung Erster Hilfe entsprechend ausgebildet sind und
    3. Litera c
      eine Lenkerberechtigung der Gruppe C besitzen.
    Die Lenkerberechtigung der Gruppe D ist in diesen Fällen auf den Ortslinienverkehr einzuschränken (DL). Ortslinienverkehr ist der zugelassene Verkehr auf Linien, deren Anfangs- und Endpunkte innerhalb desselben Gemeindegebietes oder innerhalb aneinandergrenzender Gemeindegebiete liegen und Haltestellen zum Aus- und Einsteigen nur innerhalb dieser Gemeindegebiete bestehen: als Ortslinienverkehr gilt ferner der Verkehr auf Linien, die sich auch auf nicht unmittelbar aneinandergrenzende, benachbarte Gemeinden erstrecken, wenn diese zueinander im Verhältnis von Wohngemeinden zu Betriebsgemeinden stehen. Die Bestimmungen über die Befristung (Absatz eins,) und Verlängerung (Absatz 2,) gelten auch für Lenkerberechtigungen der Gruppe DL.

  1. Absatz eins b,Auf Grund einer Lenkerberechtigung der Gruppe DL ist auf Antrag ohne weiteres Ermittlungsverfahren eine Lenkerberechtigung der Gruppe D zu erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, daß er drei Jahre Omnibusse im Ortslinienverkehr gelenkt hat und wenn er die Abschlußprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer abgelegt hat.
  2. Absatz 2,Die Gültigkeit einer Lenkerberechtigung für die Gruppe D darf nur verlängert werden, wenn durch eine ärztliches Gutachten festgestellt wurde, daß die geistige und körperliche Eignung ihres Besitzers noch gegeben ist. Die zur Erlangung dieser Verlängerung und dieses ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften sind von Stempelgebühren befreit. Bei der Wiedererteilung einer Lenkerberechtigung für die Gruppe D innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeit der bisherigen kann von der Einholung eines Gutachtens über die fachliche Befähigung (Paragraph 67, Absatz 3,) abgesehen werden, wenn bei der Behörde keine Bedenken darüber bestehen, ob der Antragsteller noch die erforderliche fachliche Befähigung besitzt.
  3. Absatz 3,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 180, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1977,.)
  4. Absatz 4,Die gemäß Absatz eins, glaubhaft gemachte Lenkerpraxis ist nur dann anzuerkennen, wenn die gelenkten Kraftfahrzeuge der Gruppe B oder C nicht auch in andere Gruppen fallen.

Schlagworte

Anfangspunkt

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12153105

Alte Dokumentnummer

N9199221703J