Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrgesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 267/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2019Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 78Paragraph 78
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
VII. ABSCHNITTrömisch sieben. ABSCHNITT
Erteilung und Entziehung der Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen
§ 78. Zentralnachweis für LenkerberechtigungenParagraph 78, Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen
(1)Absatz eins,Die Landespolizeidirektion Wien hat einen Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen zu führen. Die Behörde hat die Landespolizeidirektion Wien zu verständigen
von der Abweisung eines Ansuchens um Erteilung einer Lenkerberechtigung,
von der rechtskräftigen Entziehung einer Lenkerberechtigung,
von der Wiedererteilung einer Lenkerberechtigung und
von rechtskräftigen Bestrafungen von Kraftfahrzeuglenkern ohne Lenkerberechtigung, wenn die Bestrafung aus Gründen erfolgt ist, die die Entziehung einer Lenkerberechtigung zur Folge hätten,
von der Verlängerung der Probezeit nach § 64a Abs. 2.von der Verlängerung der Probezeit nach Paragraph 64 a, Absatz 2,
(2)Absatz 2,Vor der Entscheidung über ein Ansuchen um Erteilung einer Lenkerberechtigung, um Ausstellung eines Mopedausweises, um Ausstellung eines neuen Führerscheines oder eines neuen Mopedausweises ist die Landespolizeidirektion Wien um Bekanntgabe der im Zentralnachweis (Abs. 1) festgehaltenen Aufzeichnungen über den Bewerber zu ersuchen. Langt binnen drei Wochen nach Absendung der Anfrage bei der anfragenden Stelle keine Mitteilung ein, so darf angenommen werden, daß im Zentralnachweis nichts über den Bewerber festgehalten ist.Vor der Entscheidung über ein Ansuchen um Erteilung einer Lenkerberechtigung, um Ausstellung eines Mopedausweises, um Ausstellung eines neuen Führerscheines oder eines neuen Mopedausweises ist die Landespolizeidirektion Wien um Bekanntgabe der im Zentralnachweis (Absatz eins,) festgehaltenen Aufzeichnungen über den Bewerber zu ersuchen. Langt binnen drei Wochen nach Absendung der Anfrage bei der anfragenden Stelle keine Mitteilung ein, so darf angenommen werden, daß im Zentralnachweis nichts über den Bewerber festgehalten ist.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2019
Dokumentnummer
NOR40139099