Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kraftfahrliniengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 203/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Fahrdienst
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige Personen eingesetzt werden; diese haben sich während des Dienstes besonnen, rücksichtsvoll und höflich zu verhalten.
(2)Absatz 2,Außer den in kraftfahrrechtlichen Vorschriften dem Fahrzeuglenker aufgetragenen Pflichten hinsichtlich der Überwachung des Fahrzeugzustandes hat dieser
nach jeder längeren Fahrpause vor der Fortsetzung der Fahrt die Wirksamkeit der Bremsen und bei Einsatz von Anhängern die Betriebssicherheit der Kupplung zwischen ziehendem Fahrzeug und Anhänger (auch Gepäcksanhänger) zu prüfen und
dafür zu sorgen, daß während der Fahrt die Außentüren geschlossen bleiben.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2015
Dokumentnummer
NOR40000940