Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kraftfahrliniengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 203/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Benützung der Fahrzeuge
§ 44.Paragraph 44,
Fahrgäste haben bei Benützung der Linienfahrzeuge die behördlich genehmigten Beförderungsbedingungen zu beachten und den sich darauf beziehenden Anordnungen des Unternehmers und der im Fahrdienst tätigen Personen Folge zu leisten, widrigenfalls sie von der Fahrt ausgeschlossen werden können.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2015
Dokumentnummer
NOR40000941