Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kulturgüterrückgabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 19/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19cParagraph 19 c
Text
Einfuhrgenehmigung
§ 19c.Paragraph 19 c,
(1)Absatz eins,Bei Kulturgut, für das die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung des Einführers gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/880 erforderlich ist, hat der Besitzer der Waren gemäß Art. 4 Abs. 4 der zitierten Verordnung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gemäß Art. 4 Abs. 1 eine Einfuhrgenehmigung ausschließlich über das elektronische System gemäß Art. 8 der zitierten Verordnung zu beantragen.Bei Kulturgut, für das die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung des Einführers gemäß Artikel 4, der Verordnung (EU) 2019/880 erforderlich ist, hat der Besitzer der Waren gemäß Artikel 4, Absatz 4, der zitierten Verordnung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gemäß Artikel 4, Absatz eins, eine Einfuhrgenehmigung ausschließlich über das elektronische System gemäß Artikel 8, der zitierten Verordnung zu beantragen.
(2)Absatz 2,Erfolgt eine Ablehnung gemäß Art. 4 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2019/880, besteht die Möglichkeit, binnen vier Wochen bei der jeweils Zuständigen Behörde gemäß § 19a einen Bescheid über die getroffene Entscheidung zu verlangen.Erfolgt eine Ablehnung gemäß Artikel 4, Absatz 7, der Verordnung (EU) 2019/880, besteht die Möglichkeit, binnen vier Wochen bei der jeweils Zuständigen Behörde gemäß Paragraph 19 a, einen Bescheid über die getroffene Entscheidung zu verlangen.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026
Dokumentnummer
NOR40276401