Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kulturgüterrückgabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 19/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19dParagraph 19 d
Text
Erklärung des Einführers
§ 19d.Paragraph 19 d,
Bei Kulturgut, für das die Vorlage einer Erklärung des Einführers gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/880 erforderlich ist, sind die Unterlagen für den Nachweis der rechtmäßigen Herkunft des betreffenden Kulturgutes, die sich nach den Angaben in der Erklärung im Besitz des Besitzers der Waren befinden, den Zollbehörden auf Verlangen vorzulegen. Bei Kulturgut, für das die Vorlage einer Erklärung des Einführers gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) 2019/880 erforderlich ist, sind die Unterlagen für den Nachweis der rechtmäßigen Herkunft des betreffenden Kulturgutes, die sich nach den Angaben in der Erklärung im Besitz des Besitzers der Waren befinden, den Zollbehörden auf Verlangen vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026
Dokumentnummer
NOR40276402