Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kulturgüterrückgabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 19/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19eParagraph 19 e
Text
Mitwirkung der Zollbehörden
§ 19e.Paragraph 19 e,
(1)Absatz eins,Wird ein im Anhang der Verordnung (EU) 2019/880 genanntes Kulturgut, von dem nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, dass es
dem Verbot des Verbringens gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/880 unterliegt,dem Verbot des Verbringens gemäß Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/880 unterliegt,
ungeachtet des Vorliegens einer Einfuhrgenehmigung oder einer Erklärung des Einführers nicht im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften aus dem in der Erklärung genannten Land ausgeführt worden ist oder
aus anderen Gründen unzulässig eingeführt wird,
zu einem Zollverfahren angemeldet oder sonst bei Anwendung des Zollrechts entdeckt, so ist unbeschadet der Annahme der Anmeldung die Verfügung über den Gegenstand zu untersagen. Die Zuständige Behörde ist unverzüglich zur Klärung der Zulässigkeit der Verbringung oder der Einfuhr zu verständigen.
(2)Absatz 2,Kommt die Zuständige Behörde zum Ergebnis, dass ein Verbot des Verbringens gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/880 vorliegt oder dass eine Einfuhr gemäß der Verordnung (EU) 2019/880 nicht zulässig ist, trifft sie im Einvernehmen mit den Zollbehörden die erforderlichen Maßnahmen, um das Verbringen in die Union zu verhindern. § 23 bleibt unberührt.Kommt die Zuständige Behörde zum Ergebnis, dass ein Verbot des Verbringens gemäß Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/880 vorliegt oder dass eine Einfuhr gemäß der Verordnung (EU) 2019/880 nicht zulässig ist, trifft sie im Einvernehmen mit den Zollbehörden die erforderlichen Maßnahmen, um das Verbringen in die Union zu verhindern. Paragraph 23, bleibt unberührt.
Schlagworte
Rechtsvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026
Dokumentnummer
NOR40276403