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§ 19e KGRG

Fassungen
ab 25.03.2026 — BGBl. I Nr. 10/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19e heute25.03.2026 BGBl. I Nr. 10/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kulturgüterrückgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19 e

Inkrafttretensdatum

25.03.2026BGBl. I Nr. 10/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KGRG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Mitwirkung der Zollbehörden

Paragraph 19 e,

  1. Absatz eins,Wird ein im Anhang der Verordnung (EU) 2019/880 genanntes Kulturgut, von dem nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, dass es
    1. Ziffer eins
      dem Verbot des Verbringens gemäß Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/880 unterliegt,
    2. Ziffer 2
      ungeachtet des Vorliegens einer Einfuhrgenehmigung oder einer Erklärung des Einführers nicht im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften aus dem in der Erklärung genannten Land ausgeführt worden ist oder
    3. Ziffer 3
      aus anderen Gründen unzulässig eingeführt wird,
    zu einem Zollverfahren angemeldet oder sonst bei Anwendung des Zollrechts entdeckt, so ist unbeschadet der Annahme der Anmeldung die Verfügung über den Gegenstand zu untersagen. Die Zuständige Behörde ist unverzüglich zur Klärung der Zulässigkeit der Verbringung oder der Einfuhr zu verständigen.
  2. Absatz 2,Kommt die Zuständige Behörde zum Ergebnis, dass ein Verbot des Verbringens gemäß Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/880 vorliegt oder dass eine Einfuhr gemäß der Verordnung (EU) 2019/880 nicht zulässig ist, trifft sie im Einvernehmen mit den Zollbehörden die erforderlichen Maßnahmen, um das Verbringen in die Union zu verhindern. Paragraph 23, bleibt unberührt.

Schlagworte

Rechtsvorschrift

Im RIS seit

25.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Gesetzesnummer

20009507

Dokumentnummer

NOR40276403