Rechtstracker.at

§ 3 KIG 2020

Fassungen
27.07.2021 bis 30.06.2025 — BGBl. I Nr. 140/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 327.07.202130.06.2025 § → § BGBl. I Nr. 140/2021 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2025
§ 301.07.202026.07.2021 BGBl. I Nr. 56/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kommunalinvestitionsgesetz 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

27.07.2021BGBl. I Nr. 140/2021

Außerkrafttretensdatum

30.06.2025aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2025

Abkürzung

KIG 2020

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Abwicklung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Mit der Entgegennahme der Anträge sowie der Abrechnungsunterlagen und deren jeweilige Prüfung ist mittels Vertrag die Buchhaltungsagentur des Bundes als Abwicklungsstelle zu betrauen. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt nach dem Einlangen.
  2. Absatz 2,Die Abwicklungsstelle hat monatlich dem Bundesminister für Finanzen über die eingelangten und über die geprüften Anträge zu berichten. Der Bundesminister für Finanzen informiert den Bundeskanzler am Beginn des Monats über den abgelaufenen Monat. Der Bericht hat zumindest zu enthalten: Die antragstellenden Gemeinden, die jeweiligen Investitionsvorhaben mit der Gesamtinvestitionssumme sowie der Höhe des beantragten Zweckzuschusses, die geprüften Anträge und die Höhe des sich für die jeweilige Gemeinde ergebenden möglichen Zweckzuschusses bzw. die Gründe für eine Nichterfüllung der Voraussetzungen.
  3. Absatz 3,Die Entscheidungsbefugnis über die Gewährung des Zweckzuschusses und dessen Überweisung an die Gemeinde obliegt dem Bundesminister für Finanzen. Die Auszahlung der Zweckzuschüsse erfolgt ohne unnötige Verzögerung nach Mitteilung durch die Buchhaltungsagentur des Bundes durch den Bundesminister für Finanzen.
  4. Absatz 4,Nach Durchführung des Investitionsprojekts, spätestens bis 31. Jänner 2025, ist die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses gegenüber der Abwicklungsstelle mit allen erforderlichen Unterlagen nachzuweisen. Nicht nachgewiesene oder nicht anerkannte Beträge sind vom Bund bei den nachfolgenden monatlichen Ertragsanteilsvorschüssen in Abzug zu bringen.
  5. Absatz 5,Von den Ertragsanteilen gemäß Absatz 4, abgezogene oder nicht in Anspruch genommene Beträge fließen mit einem Betrag von bis zu 35 Millionen Euro dem Strukturfonds gemäß Paragraph 24, Ziffer eins, FAG 2017, mit einem darüberhinausgehenden Betrag im Verhältnis der länderweisen Anteile gemäß Paragraph 2, Absatz 8, den Gemeinde-Bedarfszuweisungsmitteln gemäß Paragraph 12, Absatz 5, FAG 2017 zu.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2021

Im RIS seit

27.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20011210

Dokumentnummer

NOR40236289

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/56/P3/NOR40236289