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Art. 1 § 23 KJBG

Fassungen
01.07.1997 bis 30.06.2003 — BGBl. I Nr. 79/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 2301.07.199730.06.2003 § → § BGBl. I Nr. 79/1997 · aufgehoben
Art. 1 § 2319.12.198730.06.1997 BGBl. Nr. 599/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 599 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. I Nr. 79/1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003

Abkürzung

KJBG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Gesundheits- und Sittlichkeitsschutz

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Der Dienstgeber hat vor Beginn der Beschäftigung und bei jeder bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen die für die Sicherheit und Gesundheit des Jugendlichen sowie für die Sittlichkeit bestehenden Gefahren zu ermitteln. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Die Einrichtung und Gestaltung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes;
    2. Ziffer 2
      die Gestaltung, die Auswahl und der Einsatz von Arbeitsmitteln;
    3. Ziffer 3
      die Verwendung von Arbeitsstoffen;
    4. Ziffer 4
      die Gestaltung der Arbeitsverfahren und der Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken und
    5. Ziffer 5
      Körperkraft, Alter und Stand der Ausbildung und der Unterweisung der Jugendlichen.

  1. Absatz eins a,Der Dienstgeber hat alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit zu treffen.

  1. Absatz eins b,Der Dienstgeber hat die Präventivdienste (7. Abschnitt ASchG oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften) bei der Ermittlung der Gefährdung und der Festsetzung von Schutzmaßnahmen heranzuziehen.
  2. Absatz 2,Durch Verordnung kann die Beschäftigung von Jugendlichen in bestimmten Betrieben, mit bestimmten Arbeiten oder unter bestimmten Einwirkungen, die mit besonderen Gefahren für die Sicherheit, Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind, untersagt oder von Bedingungen abhängig gemacht werden.
  3. Absatz 3,Unabhängig von Absatz 2, kann das Arbeitsinspektorat in einzelnen Fällen die Beschäftigung Jugendlicher mit gefährlichen Arbeiten untersagen oder von Bedingungen abhängig machen.
  4. Absatz 4,Vorschriften über das Verbot oder die Beschränkung der Verwendung von Jugendlichen in am 19. September 1948 geltenden Verordnungen, die auf Grund der Gewerbeordnung erlassen wurden, werden durch die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

Schlagworte

Gesundheitsschutz

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2010

Gesetzesnummer

10008632

Dokumentnummer

NOR12113248

Alte Dokumentnummer

N6199746999L