Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 6/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
1. Hauptstück
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Gegenstand
§ 1.Paragraph eins,
Dieses Bundesgesetz legt gemeinsame Rahmenbedingungen und Anforderungen fest für:
Kreditdienstleister, die im Namen eines Kreditkäufers für die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag, der von einem in der Europäischen Union niedergelassenen Kreditinstitut gewährt wurde, oder aus dem notleidenden Kreditvertrag selbst tätig werden;
Kreditkäufer, die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag, der von einem in der Europäischen Union niedergelassenen Kreditinstitut gewährt wurde, oder den notleidenden Kreditvertrag selbst erwerben.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2025
Dokumentnummer
NOR40268906