Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 6/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Anwendungsbereich
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist auf die Tätigkeit von
Kreditdienstleistern im Sinne von § 1 Z 1 undKreditdienstleistern im Sinne von Paragraph eins, Ziffer eins, und
Kreditkäufern im Sinne von § 1 Z 2Kreditkäufern im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 2
anzuwenden.
(2)Absatz 2,Bei Kreditverträgen, die in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, werden
weder die vertragsrechtlichen und zivilrechtlichen Grundsätze für die Übertragung von Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst
noch der Schutz von Verbrauchern oder Kreditnehmern, insbesondere durch
die Verordnung (EG) Nr. 593/2008,die Verordnung (EG) Nr. 593 aus 2008,,
die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012,die Verordnung (EU) Nr. 1215 aus 2012,,
das Konsumentenschutzgesetz – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979,das Konsumentenschutzgesetz – KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, das Verbraucherkreditgesetz – VKrG, BGBl. I Nr. 28/2010,das Verbraucherkreditgesetz – VKrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,, das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes – HIKrG, BGBl. I Nr. 135/2015, sowiedas Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes – HIKrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2015,, sowie sonstige einschlägige Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zu Kreditnehmerrechten,
von diesem Bundesgesetz berührt.
(3)Absatz 3,Dieses Bundesgesetz lässt Beschränkungen für die Übertragung von Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst, der nicht oder seit weniger als 90 Tagen fällig ist oder nicht gemäß dem nationalen Zivilrecht gekündigt wurde, unberührt.
(4)Absatz 4,Dieses Bundesgesetz berührt nicht die Anforderungen an die Erbringung von Kreditdienstleistungen hinsichtlich der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder des Kreditvertrags selbst, wenn es sich bei dem Kreditkäufer um eine Verbriefungszweckgesellschaft gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 handelt, sofernDieses Bundesgesetz berührt nicht die Anforderungen an die Erbringung von Kreditdienstleistungen hinsichtlich der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder des Kreditvertrags selbst, wenn es sich bei dem Kreditkäufer um eine Verbriefungszweckgesellschaft gemäß Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 handelt, sofern
das durch dieses Bundesgesetz vorgesehene Verbraucherschutzniveau nicht beeinträchtigt ist und
die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) die erforderlichen Informationen von den Kreditdienstleistern erhalten hat.
Die FMA hat durch Verordnung die erforderlichen Informationen festzulegen und kann nach ihrem Ermessen durch Verordnung auch bestimmte Gliederungen, Übermittlungswege und -modalitäten bestimmen.
(5)Absatz 5,Dieses Bundesgesetz ist auf
die Erbringung von Kreditdienstleistungen der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder des Kreditvertrags selbst durch
ein in der Europäischen Union niedergelassenes Kreditinstitut;
einen Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM), der gemäß dem Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, zugelassen wurde oder registriert ist, oder eine Verwaltungsgesellschaft gemäß Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011;einen Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM), der gemäß dem Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,, zugelassen wurde oder registriert ist, oder eine Verwaltungsgesellschaft gemäß Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,; ein Nichtkreditinstitut, das der Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Art. 20 der Richtlinie 2008/48/EG oder Art. 35 der Richtlinie 2014/17/EU unterliegt, wenn es in diesem Mitgliedstaat tätig ist;ein Nichtkreditinstitut, das der Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 20, der Richtlinie 2008/48/EG oder Artikel 35, der Richtlinie 2014/17/EU unterliegt, wenn es in diesem Mitgliedstaat tätig ist;
die Erbringung von Kreditdienstleistungen der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag, der nicht von einem in der Europäischen Union niedergelassenen Kreditinstitut gewährt wurde, oder des Kreditvertrags selbst, es sei denn, die Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder der Kreditvertrag selbst werden durch einen Kreditvertrag ersetzt, der von einem solchen Kreditinstitut gewährt wird;
den Kauf der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den Kauf des notleidenden Kreditvertrags selbst durch ein in der Europäischen Union niedergelassenes Kreditinstitut;
die Übertragung der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder die Übertragung des notleidenden Kreditvertrags selbst, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden hat
nicht anzuwenden.
(6)Absatz 6,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Erbringung von Kreditdienstleistungen in Bezug auf die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den notleidenden Kreditvertrag selbst, die von Notaren, Gerichtsvollziehern oder Rechtsanwälten im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erbracht werden.
Schlagworte
Übermittlungsmodalität
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2025
Dokumentnummer
NOR40268907