Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 6/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Text
4. Hauptstück
Aufsicht, verwaltungsrechtliche Sanktionen und sonstige Maßnahmen
1. Abschnitt
Aufsicht
Zuständige Behörde
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Die FMA hat als zuständige Behörde unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes
durch die Kreditdienstleister und Kreditdienstleistungserbringer, an die gemäß § 12 Kreditdienstleistungen ausgelagert wurden;durch die Kreditdienstleister und Kreditdienstleistungserbringer, an die gemäß Paragraph 12, Kreditdienstleistungen ausgelagert wurden;
hinsichtlich der Einhaltung des § 10 und der in den §§ 16 bis 19 festgelegten Anforderungen durch Kreditkäufer oder durch dessen Vertreter gemäß § 18;hinsichtlich der Einhaltung des Paragraph 10 und der in den Paragraphen 16 bis 19 festgelegten Anforderungen durch Kreditkäufer oder durch dessen Vertreter gemäß Paragraph 18,;
hinsichtlich der Einhaltung des § 15 durch die Kreditinstitutehinsichtlich der Einhaltung des Paragraph 15, durch die Kreditinstitute
zu überwachen.
(2)Absatz 2,Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und andere von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde beschlossene Maßnahmen anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2025
Dokumentnummer
NOR40268925