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§ 20 KKG

Fassungen
ab 18.03.2025 — BGBl. I Nr. 6/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20 heute18.03.2025 BGBl. I Nr. 6/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

18.03.2025BGBl. I Nr. 6/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KKG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

4. Hauptstück
Aufsicht, verwaltungsrechtliche Sanktionen und sonstige Maßnahmen

1. Abschnitt
Aufsicht

Zuständige Behörde

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die FMA hat als zuständige Behörde unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes
    1. Ziffer eins
      durch die Kreditdienstleister und Kreditdienstleistungserbringer, an die gemäß Paragraph 12, Kreditdienstleistungen ausgelagert wurden;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Einhaltung des Paragraph 10 und der in den Paragraphen 16 bis 19 festgelegten Anforderungen durch Kreditkäufer oder durch dessen Vertreter gemäß Paragraph 18,;
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich der Einhaltung des Paragraph 15, durch die Kreditinstitute
    zu überwachen.
  2. Absatz 2,Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und andere von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde beschlossene Maßnahmen anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.

Im RIS seit

18.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

20012856

Dokumentnummer

NOR40268925

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/6/P20/NOR40268925