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§ 21 KKG

Fassungen
ab 18.03.2025 — BGBl. I Nr. 6/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21 heute18.03.2025 BGBl. I Nr. 6/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

18.03.2025BGBl. I Nr. 6/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KKG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Aufsicht

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes unbeschadet der ihr auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse jederzeit ermächtigt,
    1. Ziffer eins
      die Vorlage entsprechender Unterlagen und Daten zu verlangen und festzulegen, auf welche Art und Weise die Unterlagen vorzulegen sind;
    2. Ziffer 2
      Auskünfte zu verlangen und gegebenenfalls eine Person zum Zwecke der Informationserlangung vorzuladen und zu befragen und
    3. Ziffer 3
      Überprüfungen oder Ermittlungen durch Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder sonstige Sachverständige vornehmen zu lassen.
  2. Absatz 2,In Ausübung der Zuständigkeiten gemäß Paragraph 20, Absatz eins, hat die FMA folgende Befugnisse:
    1. Ziffer eins
      Die Erteilung oder Verweigerung einer Zulassung gemäß Paragraph 5,;
    2. Ziffer 2
      den Entzug einer Zulassung gemäß Paragraph 8,;
    3. Ziffer 3
      die Untersagung bestimmter Kreditdienstleistungen;
    4. Ziffer 4
      die Einsichtnahme in Bücher, Schriftstücke und Datenträger sowie die Durchführung von angekündigten oder unangekündigten Ermittlungen einschließlich Vor-Ort-Prüfungen durch die FMA;
    5. Ziffer 5
      die Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und sonstiger Maßnahmen gemäß Paragraph 27,;
    6. Ziffer 6
      die Überprüfung von Auslagerungsvereinbarungen, die zwischen Kreditdienstleistern und Kreditdienstleistungserbringern gemäß Paragraph 12, geschlossen wurden;
    7. Ziffer 7
      dem Kreditdienstleister unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, die Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans abzuberufen, wenn diese die Anforderungen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, nicht erfüllen;
    8. Ziffer 8
      dem Kreditdienstleister unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, seine internen Regelungen für die Unternehmensführung und seine Verfahren der internen Kontrolle zu ändern oder zu aktualisieren, um die Achtung der Rechte von Kreditnehmern gemäß den für den Kreditvertrag geltenden Rechtsvorschriften wirksam sicherzustellen;
    9. Ziffer 9
      dem Kreditdienstleister unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, seine Vorkehrungen zur Gewährleistung einer fairen und umsichtigen Behandlung der Kreditnehmer sowie der Aufzeichnung und Bearbeitung ihrer Beschwerden zu ändern oder zu aktualisieren;
    10. Ziffer 10
      die Anforderung weiterer Informationen über die Übertragung von Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst;
    11. Ziffer 11
      dem Kreditdienstleister, Kreditdienstleistungserbringer oder Kreditkäufer oder dessen Vertreter gemäß Paragraph 18, unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände angemessen ist.
    Die Befugnisse, die der FMA auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zukommen, bleiben unberührt.
  3. Absatz 3,Im Rahmen eines risikobasierten Aufsichtsansatzes hat die FMA mindestens einmal jährlich zu bewerten, inwieweit ein von ihr als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde beaufsichtigter Kreditdienstleister die Anforderungen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5 bis 8 erfüllt.

Im RIS seit

18.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

20012856

Dokumentnummer

NOR40268926

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/6/P21/NOR40268926