Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 6/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Text
Kosten
§ 23.Paragraph 23,
Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde nach diesem Bundesgesetz sind Kosten des gemäß § 69a Abs. 1 BWG zu bildenden Subrechnungskreises im Rechnungskreis Bankenaufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 1 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001). Kostenpflichtig sind inländische Kreditdienstleister und Kreditdienstleistungserbringer, an die gemäß § 12 Kreditdienstleistungen ausgelagert wurden. § 69a BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung Kreditdienstleistern und Kreditdienstleistungserbringern 5000 Euro vorzuschreiben sind. Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde nach diesem Bundesgesetz sind Kosten des gemäß Paragraph 69 a, Absatz eins, BWG zu bildenden Subrechnungskreises im Rechnungskreis Bankenaufsicht (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,). Kostenpflichtig sind inländische Kreditdienstleister und Kreditdienstleistungserbringer, an die gemäß Paragraph 12, Kreditdienstleistungen ausgelagert wurden. Paragraph 69 a, BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung Kreditdienstleistern und Kreditdienstleistungserbringern 5000 Euro vorzuschreiben sind.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2025
Dokumentnummer
NOR40268928