Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 6/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Text
Elektronische Übermittlung
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Die FMA kann
durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen, Übermittlungen, Unterrichtungen, das Zur-Kenntnis-Bringen und das Vorlegen gemäß § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2 und 5 sowie § 17 Abs. 1 und 2 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben;durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen, Übermittlungen, Unterrichtungen, das Zur-Kenntnis-Bringen und das Vorlegen gemäß Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz 2 und 5 sowie Paragraph 17, Absatz eins und 2 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben;
nach Anhörung der OeNB durch Verordnung vorschreiben, dass Anzeigen gemäß § 19 Abs. 1 und 2 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben.nach Anhörung der OeNB durch Verordnung vorschreiben, dass Anzeigen gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 2 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben.
(2)Absatz 2,Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Einbringer oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Einbringungen vergewissern können.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2025
Dokumentnummer
NOR40268929