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§ 24 KKG

Fassungen
ab 18.03.2025 — BGBl. I Nr. 6/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 24 heute18.03.2025 BGBl. I Nr. 6/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

18.03.2025BGBl. I Nr. 6/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KKG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Elektronische Übermittlung

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Die FMA kann
    1. Ziffer eins
      durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen, Übermittlungen, Unterrichtungen, das Zur-Kenntnis-Bringen und das Vorlegen gemäß Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz 2 und 5 sowie Paragraph 17, Absatz eins und 2 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben;
    2. Ziffer 2
      nach Anhörung der OeNB durch Verordnung vorschreiben, dass Anzeigen gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 2 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben.
  2. Absatz 2,Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Einbringer oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Einbringungen vergewissern können.

Im RIS seit

18.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

20012856

Dokumentnummer

NOR40268929

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/6/P24/NOR40268929