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§ 25 KKG

Fassungen
ab 18.03.2025 — BGBl. I Nr. 6/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 25 heute18.03.2025 BGBl. I Nr. 6/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

18.03.2025BGBl. I Nr. 6/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KKG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

2. Abschnitt
Verfahrens- und Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,) eines Kreditdienstleisters
    1. Ziffer eins
      gegen die Anforderungen in Bezug auf die vertragliche Beziehung zwischen Kreditdienstleister und Kreditkäufer gemäß Paragraph 11, verstößt;
    2. Ziffer 2
      gegen die Voraussetzungen und Anforderungen in Bezug auf die Auslagerungen von Kreditdienstleistungen gemäß Paragraph 12, verstößt;
    3. Ziffer 3
      über keine oder keine soliden Regeln für die Unternehmensführung und über keine oder keine angemessenen Verfahren der internen Kontrolle gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, verfügt;
    4. Ziffer 4
      gegen die Verpflichtung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, zur Abgabe einer Erklärung zur Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften verstößt;
    5. Ziffer 5
      über keine oder keine angemessenen Grundsätze gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6,, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz und zur fairen und umsichtige Behandlung der Kreditnehmer sichergestellt wird, verfügt;
    6. Ziffer 6
      über keine oder keine angemessenen und speziellen internen Verfahren gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7,, mit denen die Erfassung und Bearbeitung von Beschwerden der Kreditnehmer sichergestellt wird, verfügt;
    7. Ziffer 7
      Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans bestellt, die die in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, festgelegten Anforderungen nicht erfüllen;
    8. Ziffer 8
      keine oder keine wirkungsvollen, angemessenen und transparenten Verfahren zur Bearbeitung von Kundenbeschwerden gemäß Paragraph 29, Absatz eins, eingerichtet haben;
    9. Ziffer 9
      gegen das Verbot der Entgegennahme und des Haltens von finanziellen Mitteln gemäß Paragraph 6, verstößt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Kreditdienstleistungserbringers, an den Kreditdienstleistungsaufgaben ausgelagert wurden, gegen die Anforderungen in Bezug auf Auslagerungen von Kreditdienstleistungen gemäß Paragraph 12, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Kreditinstituts, eines Kreditkäufers oder seines Vertreters gemäß Paragraph 18, die Anforderungen oder Pflichten gemäß den Paragraphen 15 bis 19 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Kreditkäufers, Kreditdienstleisters oder eines in Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, Litera a, oder c genannten Rechtsträgers die Anforderungen oder Pflichten gemäß Paragraph 10, verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  5. Absatz 5,Wer Kreditdienstleistungen gemäß Paragraph 3, Ziffer 9, ohne die erforderliche Berechtigung erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 250 000 Euro zu bestrafen.
  6. Absatz 6,Die von der FMA gemäß Absatz eins bis 5 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Schlagworte

Verfahrensbestimmung, Leitungsorgan

Im RIS seit

18.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

20012856

Dokumentnummer

NOR40268930

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/6/P25/NOR40268930