Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 6/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Text
2. Abschnitt
Verfahrens- und Strafbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines KreditdienstleistersWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,) eines Kreditdienstleisters gegen die Anforderungen in Bezug auf die vertragliche Beziehung zwischen Kreditdienstleister und Kreditkäufer gemäß § 11 verstößt;gegen die Anforderungen in Bezug auf die vertragliche Beziehung zwischen Kreditdienstleister und Kreditkäufer gemäß Paragraph 11, verstößt;
gegen die Voraussetzungen und Anforderungen in Bezug auf die Auslagerungen von Kreditdienstleistungen gemäß § 12 verstößt;gegen die Voraussetzungen und Anforderungen in Bezug auf die Auslagerungen von Kreditdienstleistungen gemäß Paragraph 12, verstößt;
über keine oder keine soliden Regeln für die Unternehmensführung und über keine oder keine angemessenen Verfahren der internen Kontrolle gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 verfügt;über keine oder keine soliden Regeln für die Unternehmensführung und über keine oder keine angemessenen Verfahren der internen Kontrolle gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, verfügt;
gegen die Verpflichtung gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 zur Abgabe einer Erklärung zur Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften verstößt;gegen die Verpflichtung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, zur Abgabe einer Erklärung zur Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften verstößt;
über keine oder keine angemessenen Grundsätze gemäß § 5 Abs. 1 Z 6, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz und zur fairen und umsichtige Behandlung der Kreditnehmer sichergestellt wird, verfügt;über keine oder keine angemessenen Grundsätze gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6,, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz und zur fairen und umsichtige Behandlung der Kreditnehmer sichergestellt wird, verfügt;
über keine oder keine angemessenen und speziellen internen Verfahren gemäß § 5 Abs. 1 Z 7, mit denen die Erfassung und Bearbeitung von Beschwerden der Kreditnehmer sichergestellt wird, verfügt;über keine oder keine angemessenen und speziellen internen Verfahren gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7,, mit denen die Erfassung und Bearbeitung von Beschwerden der Kreditnehmer sichergestellt wird, verfügt;
Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans bestellt, die die in § 5 Abs. 1 Z 2 festgelegten Anforderungen nicht erfüllen;Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans bestellt, die die in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, festgelegten Anforderungen nicht erfüllen;
keine oder keine wirkungsvollen, angemessenen und transparenten Verfahren zur Bearbeitung von Kundenbeschwerden gemäß § 29 Abs. 1 eingerichtet haben;keine oder keine wirkungsvollen, angemessenen und transparenten Verfahren zur Bearbeitung von Kundenbeschwerden gemäß Paragraph 29, Absatz eins, eingerichtet haben;
gegen das Verbot der Entgegennahme und des Haltens von finanziellen Mitteln gemäß § 6 verstößt,gegen das Verbot der Entgegennahme und des Haltens von finanziellen Mitteln gemäß Paragraph 6, verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditdienstleistungserbringers, an den Kreditdienstleistungsaufgaben ausgelagert wurden, gegen die Anforderungen in Bezug auf Auslagerungen von Kreditdienstleistungen gemäß § 12 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Kreditdienstleistungserbringers, an den Kreditdienstleistungsaufgaben ausgelagert wurden, gegen die Anforderungen in Bezug auf Auslagerungen von Kreditdienstleistungen gemäß Paragraph 12, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstituts, eines Kreditkäufers oder seines Vertreters gemäß § 18 die Anforderungen oder Pflichten gemäß den §§ 15 bis 19 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Kreditinstituts, eines Kreditkäufers oder seines Vertreters gemäß Paragraph 18, die Anforderungen oder Pflichten gemäß den Paragraphen 15 bis 19 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
(4)Absatz 4,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditkäufers, Kreditdienstleisters oder eines in § 2 Abs. 5 Z 1 lit. a oder c genannten Rechtsträgers die Anforderungen oder Pflichten gemäß § 10 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Kreditkäufers, Kreditdienstleisters oder eines in Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, Litera a, oder c genannten Rechtsträgers die Anforderungen oder Pflichten gemäß Paragraph 10, verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
(5)Absatz 5,Wer Kreditdienstleistungen gemäß § 3 Z 9 ohne die erforderliche Berechtigung erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 250 000 Euro zu bestrafen.Wer Kreditdienstleistungen gemäß Paragraph 3, Ziffer 9, ohne die erforderliche Berechtigung erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 250 000 Euro zu bestrafen.
(6)Absatz 6,Die von der FMA gemäß Abs. 1 bis 5 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.Die von der FMA gemäß Absatz eins bis 5 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
Schlagworte
Verfahrensbestimmung, Leitungsorgan
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2025
Dokumentnummer
NOR40268930