Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 6/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Text
Andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen
§ 27.Paragraph 27,
Die FMA kann nach ihrem Ermessen bei einem der in § 25 genannten Verstöße unbeschadet sonstiger Befugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften folgende verwaltungsrechtliche Maßnahmen mit Bescheid ergreifen: Die FMA kann nach ihrem Ermessen bei einem der in Paragraph 25, genannten Verstöße unbeschadet sonstiger Befugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften folgende verwaltungsrechtliche Maßnahmen mit Bescheid ergreifen:
den Entzug der Zulassung als Kreditdienstleister (§ 8);den Entzug der Zulassung als Kreditdienstleister (Paragraph 8,);
die Anordnung, dass der Kreditdienstleister oder Kreditkäufer oder dessen Vertreter gemäß § 18 das Verhalten einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat.die Anordnung, dass der Kreditdienstleister oder Kreditkäufer oder dessen Vertreter gemäß Paragraph 18, das Verhalten einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2025
Dokumentnummer
NOR40268932