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§ 28 KKG

Fassungen
ab 18.03.2025 — BGBl. I Nr. 6/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 28 heute18.03.2025 BGBl. I Nr. 6/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

18.03.2025BGBl. I Nr. 6/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KKG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und Maßnahmen

Paragraph 28,

Die FMA hat unbeschadet der sonstigen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen bei der Festsetzung der Art der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:

  1. Ziffer eins
    Die Schwere und Dauer des Verstoßes;
  2. Ziffer 2
    den Grad der Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
  3. Ziffer 3
    die Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen, wie sie sich insbesondere aus dem Gesamtnettoumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ergibt;
  4. Ziffer 4
    die Höhe der von den verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen;
  5. Ziffer 5
    die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;
  6. Ziffer 6
    die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen zur Zusammenarbeit mit der FMA;
  7. Ziffer 7
    frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und
  8. Ziffer 8
    alle tatsächlichen oder potentiellen systemrelevanten Auswirkungen des Verstoßes.

Im RIS seit

18.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

20012856

Dokumentnummer

NOR40268933

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/6/P28/NOR40268933