Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 6/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Text
3. Abschnitt
Schutzmaßnahmen
Beschwerden
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Die Kreditdienstleister haben wirkungsvolle, angemessene und transparente Verfahren zur Bearbeitung von Kreditnehmerbeschwerden einzurichten. Die Kreditdienstleister haben Beschwerden der Kreditnehmer in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu beantworten. Der Kreditdienstleister darf für die Bearbeitung von Kreditnehmerbeschwerden kein Entgelt einheben.
(2)Absatz 2,Die Kreditnehmer können bei der FMA Beschwerde gegen Kreditkäufer, Kreditdienstleister oder Kreditdienstleistungserbringer wegen mutmaßlicher Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einreichen. Die Möglichkeit zur Einreichung der Beschwerde und das hierfür vorgesehene Verfahren für die zügige Bearbeitung hat die FMA auf ihrer Internetseite bekanntzugeben. Die FMA hat Kreditnehmer auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle gemäß § 4 Alternative-Streitbeilegung-Gesetz – AStG, BGBl. I Nr. 105/2015, zu verweisen.Die Kreditnehmer können bei der FMA Beschwerde gegen Kreditkäufer, Kreditdienstleister oder Kreditdienstleistungserbringer wegen mutmaßlicher Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einreichen. Die Möglichkeit zur Einreichung der Beschwerde und das hierfür vorgesehene Verfahren für die zügige Bearbeitung hat die FMA auf ihrer Internetseite bekanntzugeben. Die FMA hat Kreditnehmer auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle gemäß Paragraph 4, Alternative-Streitbeilegung-Gesetz – AStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2015,, zu verweisen.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2025
Dokumentnummer
NOR40268934