Rechtstracker.at

§ 15 KoDiG

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. I Nr. 171/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute01.01.2024 BGBl. I Nr. 171/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 171/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KoDiG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Interne Audits zuständiger Behörden

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die zuständige Behörde für die Durchführung der internen Audits gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/625 ist hinsichtlich folgenden Angelegenheiten:
    1. Ziffer eins
      die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann in Angelegenheiten des Veterinärwesens und von Lebensmittelangelegenheiten,
    2. Ziffer 2
      das Bundesamt für Verbrauchergesundheit in Angelegenheiten des Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland,
    3. Ziffer 3
      die Landesregierung in Angelegenheiten des Tierschutzes.
  2. Absatz 2,Die zuständige Behörde gemäß Absatz eins, hat das interne Audit durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die zuständige Behörde kann sich für die Durchführung des Audits der Agentur oder eines Dritten bedienen. Für die Kosten hat die zuständige Behörde selbst aufzukommen.
  3. Absatz 3,Die zuständige Behörde gemäß Absatz eins, hat das Audit im Rahmen eines längstens fünfjährigen risikobasierten Auditprogrammes als Grundlage für die jährlichen Auditpläne durchzuführen.
  4. Absatz 4,Die internen Audits sind von Auditorinnen bzw. Auditoren durchzuführen, die die Voraussetzungen gemäß den „Anforderungen an Auditorinnen bzw. Auditoren“ im „Handbuch Audit des MNKP“, erfüllen.
  5. Absatz 5,Zur Gewährleistung der Unabhängigkeit dürfen die Auditorinnen bzw. Auditoren nicht jenes Land bzw. jene Organisationseinheit auditieren, in welchem bzw. welcher sie ihre amtliche Tätigkeit ausüben bzw. ein Weisungszusammenhang besteht. Es dürfen auch keine anderen Gründe vorliegen, die die Unabhängigkeit in Frage stellen können.
  6. Absatz 6,Die Agentur unterstützt gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 29, GESG den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Rahmen seiner Aufgaben im Zusammenhang mit Artikel 6, Verordnung (EU) 2017/625.
  7. Absatz 7,Ein Audit-Koordinierungsgremium zum Austausch relevanter Informationen zwischen allen involvierten Stellen tritt zumindest einmal jährlich zusammen, um eine kohärente Ausrichtung und gleichwertige Qualität sicher zu stellen. Im Audit-Koordinierungsgremium wird die gemeinsame Ausrichtung für das Auditjahr fixiert sowie die Verteilung wichtiger Informationen an alle involvierten Stellen vorgenommen.

Schlagworte

Warenverkehr

Im RIS seit

04.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

20012480

Dokumentnummer

NOR40258912