Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 171/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Serviceleistungen für Audits
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Agentur unterstützt gemäß § 8 Abs. 2 Z 29 GESG die zuständige Behörde gemäß § 15 Abs. 1 und den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz insbesondere durchDie Agentur unterstützt gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 29, GESG die zuständige Behörde gemäß Paragraph 15, Absatz eins und den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz insbesondere durch
das Monitoring von Korrektur- und Präventivmaßnahmen,
Unterstützung bei Audits der Europäischen Kommission,
die Teilnahme an europäischen Gremien,
dem damit verbundenen Informationsaustausch und
Administration des Audit-Koordinierungsgremiums gemäß § 15 Abs. 7.Administration des Audit-Koordinierungsgremiums gemäß Paragraph 15, Absatz 7,
(2)Absatz 2,Die Agentur kann im Auftrag der zuständigen Behörde gemäß § 15 Abs. 1 die Erstellung von Auditprogrammen, die Durchführung von internen Audits und die Ausbildung von Auditorinnen bzw. Auditoren sowie weitere Leistungen zum Thema Auditwesen gegen Entgelt anbieten.Die Agentur kann im Auftrag der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 15, Absatz eins, die Erstellung von Auditprogrammen, die Durchführung von internen Audits und die Ausbildung von Auditorinnen bzw. Auditoren sowie weitere Leistungen zum Thema Auditwesen gegen Entgelt anbieten.
(3)Absatz 3,Die Agentur erstellt eine Zusammenfassung bis jeweils 31. März des Folgejahres aller im Jahr durchgeführten Audits im Überblick mit den entsprechenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen. Diese ist den für den jeweiligen Kompetenzbereich zuständigen Mitgliedern des Fachplenums gemäß § 5, der Arbeitsgruppe für Ressourcenplanung gemäß § 7 sowie dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln.Die Agentur erstellt eine Zusammenfassung bis jeweils 31. März des Folgejahres aller im Jahr durchgeführten Audits im Überblick mit den entsprechenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen. Diese ist den für den jeweiligen Kompetenzbereich zuständigen Mitgliedern des Fachplenums gemäß Paragraph 5,, der Arbeitsgruppe für Ressourcenplanung gemäß Paragraph 7, sowie dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln.
Schlagworte
Korrekturmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2024
Dokumentnummer
NOR40258913