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§ 33d KOG

Fassungen
ab 01.12.2021 — BGBl. I Nr. 51/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 33d heute01.12.2021 BGBl. I Nr. 51/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

KommAustria-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33 d

Inkrafttretensdatum

01.12.2021BGBl. I Nr. 51/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KOG

Index

16/02 Rundfunk

Text

Digital-Journalismus

Paragraph 33 d,

  1. Absatz eins,Unter dieses Förderungsziel fallen Maßnahmen zur Stärkung der journalistischen Tätigkeit in der zunehmend digitalisierten Medienlandschaft, wie insbesondere die Gewährung von Mitteln für die geeignete Aus-, Fort- und Weiterbildung von journalistischen Mitarbeitern sowie der Förderung von Lehrredaktionen und Volontariaten im Bereich des Digitaljournalismus.
  2. Absatz 2,Die Richtlinien haben nähere Bestimmungen über die Erstattungsfähigkeit von Aus-, Fort- und Weiterbildungskosten, insbesondere auch über die Eignung der für die Ausbildung eingesetzten Einrichtungen, zu enthalten.

Im RIS seit

13.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20001213

Dokumentnummer

NOR40243202