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§ 33e KOG

Fassungen
ab 01.12.2021 — BGBl. I Nr. 51/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 33e heute01.12.2021 BGBl. I Nr. 51/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

KommAustria-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33 e

Inkrafttretensdatum

01.12.2021BGBl. I Nr. 51/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KOG

Index

16/02 Rundfunk

Text

Jugendschutz und Barrierefreiheit

Paragraph 33 e,

  1. Absatz eins,Unter dieses Förderungsziel fallen Maßnahmen im Bereich der Erhöhung des Jugendschutzes und Maßnahmen im Bereich der barrierefreien Zugänglichmachung von Inhalten.
  2. Absatz 2,Mit dem Ziel einer Erhöhung des Jugendschutzes können zur finanziellen Unterstützung der Entwicklung oder des Einsatzes von Systemen
    1. Ziffer eins
      zur Kennzeichnung, Einstufung oder Beschreibung von Inhalten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung Minderjähriger beeinträchtigen können und
    2. Ziffer 2
      der Altersverifikation oder vergleichbaren Maßnahmen der Zugangskontrolle zum Schutz vor den in Ziffer eins, bezeichneten Inhalten
    Förderungen gewährt werden.
  3. Absatz 2,Mit dem Ziel einer Erhöhung der barrierefrei zugänglichen Medieninhalte kann die barrierefreie Aufbereitung und Bereitstellung des audiovisuellen Angebots an Inhalten (einschließlich der Herstellung von barrierefreier Information im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 4 a, AMD-G) sowie des Inhaltsangebots digitaler Ausgaben von Druckwerken und von Hörfunkinhalten finanziell unterstützt werden. Dabei können insbesondere folgende Maßnahmen gefördert werden:
    1. Ziffer eins
      Verbesserung des Zugangs zu Inhalten durch Gebärdensprache, (automatisierte) Untertitelung, Audiokommentar,
    2. Ziffer 2
      Einsatz und Entwicklung von künstlicher Intelligenz zur Herstellung der Barrierefreiheit,
    3. Ziffer 3
      Gestaltung von Applikationen zur Erleichterung oder Herstellung des barrierefreien Zugangs zu audiovisuellen Inhalten,
    4. Ziffer 4
      Herstellung barrierefreier, online bereitgestellter Sendungen,
    5. Ziffer 5
      Entwicklung barrierefreier Zugangsmöglichkeiten zum Inhalt digitaler Ausgaben von Druckwerken, wie insbesondere das Bereitstellen von Inhalten in einfacher Sprache, in leicht lesbarer Sprache sowie die Audiowiedergabe von Textinhalten,
    6. Ziffer 6
      Herstellung von Sendungen sowie Verbesserung des Zugangs zu Inhalten in einfacher Sprache.

Im RIS seit

13.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20001213

Dokumentnummer

NOR40243203