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§ 20 KonsG

Fassungen
ab 23.05.2019 — BGBl. I Nr. 40/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20 heute23.05.2019 BGBl. I Nr. 40/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsulargesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

23.05.2019BGBl. I Nr. 40/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KonsG

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Dritter Teil
Konsularischer Schutz von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittstaaten

Allgemeiner Grundsatz

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die zuständigen Berufsvertretungsbehörden haben nicht vertretenen Unionsbürgern konsularischen Schutz unter denselben Bedingungen zu gewähren, wie sie für österreichische Staatsbürger gelten.
  2. Absatz 2,Honorarkonsuln haben konsularischen Schutz gemäß Absatz eins, hingegen nur dann zu gewähren, wenn sie von der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres mit der Wahrnehmung von bestimmten Aufgaben unter ihrer Aufsicht auch gegenüber nicht vertretenen Unionsbürgern ausdrücklich betraut wurden. Nicht vertretene Unionsbürger sind über derartige Beschlüsse und den Umfang der einem Honorarkonsul übertragenen Befugnis, in einem bestimmten Fall Schutz zu gewähren, über öffentlich zugängliche Informationsquellen des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres zu benachrichtigen.

Im RIS seit

22.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2019

Gesetzesnummer

20010648

Dokumentnummer

NOR40214578