Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 40/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
Dritter Teil
Konsularischer Schutz von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittstaaten
Allgemeiner Grundsatz
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Die zuständigen Berufsvertretungsbehörden haben nicht vertretenen Unionsbürgern konsularischen Schutz unter denselben Bedingungen zu gewähren, wie sie für österreichische Staatsbürger gelten.
(2)Absatz 2,Honorarkonsuln haben konsularischen Schutz gemäß Abs. 1 hingegen nur dann zu gewähren, wenn sie von der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres mit der Wahrnehmung von bestimmten Aufgaben unter ihrer Aufsicht auch gegenüber nicht vertretenen Unionsbürgern ausdrücklich betraut wurden. Nicht vertretene Unionsbürger sind über derartige Beschlüsse und den Umfang der einem Honorarkonsul übertragenen Befugnis, in einem bestimmten Fall Schutz zu gewähren, über öffentlich zugängliche Informationsquellen des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres zu benachrichtigen.Honorarkonsuln haben konsularischen Schutz gemäß Absatz eins, hingegen nur dann zu gewähren, wenn sie von der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres mit der Wahrnehmung von bestimmten Aufgaben unter ihrer Aufsicht auch gegenüber nicht vertretenen Unionsbürgern ausdrücklich betraut wurden. Nicht vertretene Unionsbürger sind über derartige Beschlüsse und den Umfang der einem Honorarkonsul übertragenen Befugnis, in einem bestimmten Fall Schutz zu gewähren, über öffentlich zugängliche Informationsquellen des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres zu benachrichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2019
Dokumentnummer
NOR40214578