Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 40/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
Konsularischer Schutz durch den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit
der betreffende Unionsbürger besitztKonsularischer Schutz durch den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit , der betreffende Unionsbürger besitzt
§ 21.Paragraph 21,
Wenn ein gemäß § 26 Abs. 2 konsultierter Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit ein nicht vertretener Unionsbürger besitzt, beabsichtigt, dem nicht vertretenen Unionsbürger selbst konsularischen Schutz zu gewähren und dies gegenüber den Konsularbehörden bestätigt, so sind diese nicht verpflichtet, dem nicht vertretenen Unionsbürger konsularischen Schutz zu gewähren. Wenn ein gemäß Paragraph 26, Absatz 2, konsultierter Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit ein nicht vertretener Unionsbürger besitzt, beabsichtigt, dem nicht vertretenen Unionsbürger selbst konsularischen Schutz zu gewähren und dies gegenüber den Konsularbehörden bestätigt, so sind diese nicht verpflichtet, dem nicht vertretenen Unionsbürger konsularischen Schutz zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2019
Dokumentnummer
NOR40214579