Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 40/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
Finanzverfahren
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Nicht vertretene Unionsbürger, denen konsularischer Schutz gewährt wird, sind verpflichtet, gegenüber der Republik Österreich unter Verwendung des Formulars gemäß Anhang I die für den konsularischen Schutz angefallenen Kosten einschließlich anfallender Gebühren zu bestätigen und diese dem eigenen Mitgliedstaat unter denselben Bedingungen zurückzuzahlen wie österreichische Staatsbürger.Nicht vertretene Unionsbürger, denen konsularischer Schutz gewährt wird, sind verpflichtet, gegenüber der Republik Österreich unter Verwendung des Formulars gemäß Anhang römisch eins die für den konsularischen Schutz angefallenen Kosten einschließlich anfallender Gebühren zu bestätigen und diese dem eigenen Mitgliedstaat unter denselben Bedingungen zurückzuzahlen wie österreichische Staatsbürger.
(2)Absatz 2,Die Konsularbehörden sind ermächtigt, die Erstattung der für den konsularischen Schutz angefallenen Kosten unter Verwendung des Formulars gemäß Anhang II von dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Unionsbürger besitzt, zu verlangen. Verlangt ein anderer Mitgliedstaat, der einem nicht vertretenen österreichischen Staatsbürger konsularischen Schutz gewährt, von Österreich die Erstattung der für den konsularischen Schutz angefallenen Kosten, so sind diese innerhalb eines angemessenen Zeitraums von höchstens zwölf Monaten zu erstatten.Die Konsularbehörden sind ermächtigt, die Erstattung der für den konsularischen Schutz angefallenen Kosten unter Verwendung des Formulars gemäß Anhang römisch zwei von dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Unionsbürger besitzt, zu verlangen. Verlangt ein anderer Mitgliedstaat, der einem nicht vertretenen österreichischen Staatsbürger konsularischen Schutz gewährt, von Österreich die Erstattung der für den konsularischen Schutz angefallenen Kosten, so sind diese innerhalb eines angemessenen Zeitraums von höchstens zwölf Monaten zu erstatten.
(3)Absatz 3,Ist der konsularische Schutz, der einem nicht vertretenen Unionsbürger im Falle einer Festnahme oder Inhaftierung gewährt wird, mit ungewöhnlich hohen aber unabdingbaren und gerechtfertigten Reise-, Unterbringungs- oder Übersetzungskosten verbunden, so sind die Konsularbehörden ermächtigt, die Erstattung dieser Kosten vom Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Unionsbürger besitzt, zu verlangen. Verlangt ein anderer Mitgliedstaat, der einem nicht vertretenen österreichischen Staatsbürger konsularischen Schutz gewährt, von Österreich die Erstattung von Kosten gemäß diesem Absatz, sind diese innerhalb eines angemessenen Zeitraums von höchstens zwölf Monaten zu erstatten.
Schlagworte
Reisekosten, Unterbringungskosten
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2019
Dokumentnummer
NOR40214586