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§ 28 KonsG

Fassungen
ab 23.05.2019 — BGBl. I Nr. 40/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 28 heute23.05.2019 BGBl. I Nr. 40/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsulargesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

23.05.2019BGBl. I Nr. 40/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KonsG

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Finanzverfahren

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Nicht vertretene Unionsbürger, denen konsularischer Schutz gewährt wird, sind verpflichtet, gegenüber der Republik Österreich unter Verwendung des Formulars gemäß Anhang römisch eins die für den konsularischen Schutz angefallenen Kosten einschließlich anfallender Gebühren zu bestätigen und diese dem eigenen Mitgliedstaat unter denselben Bedingungen zurückzuzahlen wie österreichische Staatsbürger.
  2. Absatz 2,Die Konsularbehörden sind ermächtigt, die Erstattung der für den konsularischen Schutz angefallenen Kosten unter Verwendung des Formulars gemäß Anhang römisch zwei von dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Unionsbürger besitzt, zu verlangen. Verlangt ein anderer Mitgliedstaat, der einem nicht vertretenen österreichischen Staatsbürger konsularischen Schutz gewährt, von Österreich die Erstattung der für den konsularischen Schutz angefallenen Kosten, so sind diese innerhalb eines angemessenen Zeitraums von höchstens zwölf Monaten zu erstatten.
  3. Absatz 3,Ist der konsularische Schutz, der einem nicht vertretenen Unionsbürger im Falle einer Festnahme oder Inhaftierung gewährt wird, mit ungewöhnlich hohen aber unabdingbaren und gerechtfertigten Reise-, Unterbringungs- oder Übersetzungskosten verbunden, so sind die Konsularbehörden ermächtigt, die Erstattung dieser Kosten vom Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Unionsbürger besitzt, zu verlangen. Verlangt ein anderer Mitgliedstaat, der einem nicht vertretenen österreichischen Staatsbürger konsularischen Schutz gewährt, von Österreich die Erstattung von Kosten gemäß diesem Absatz, sind diese innerhalb eines angemessenen Zeitraums von höchstens zwölf Monaten zu erstatten.

Schlagworte

Reisekosten, Unterbringungskosten

Im RIS seit

22.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2019

Gesetzesnummer

20010648

Dokumentnummer

NOR40214586