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§ 29 KonsG

Fassungen
ab 23.05.2019 — BGBl. I Nr. 40/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 29 heute23.05.2019 BGBl. I Nr. 40/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsulargesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

23.05.2019BGBl. I Nr. 40/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KonsG

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Vereinfachtes Verfahren in Krisensituationen

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,In Krisensituationen sind die Konsularbehörden ermächtigt, die Ersuchen auf Erstattung der Kosten für die Unterstützung eines nicht vertretenen Unionsbürgers beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Unionsbürger besitzt, zu stellen, auch dann, wenn der nicht vertretene Unionsbürger keine Rückzahlungsverpflichtung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, unterzeichnet hat. Wird nicht vertretenen österreichischen Staatsbürgern in Krisensituationen von anderen Mitgliedstaaten Unterstützung geleistet und hat die Republik Österreich die Kosten zu erstatten, so sind diese der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres vom nicht vertretenen österreichischen Staatsbürger rückzuerstatten, auch dann, wenn dieser keine Rückzahlungsverpflichtung unterzeichnet hat.
  2. Absatz 2,Die Konsularbehörden sind ermächtigt, vom Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Unionsbürger besitzt, zu verlangen, die Kosten gemäß Absatz eins, anteilsmäßig zu erstatten, indem die tatsächlich angefallenen Kosten durch die Anzahl der unterstützten Unionsbürger geteilt werden.
  3. Absatz 3,Wurden die Konsularbehörden über das Unionsverfahren für den Katastrophenschutz (Beschluss Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union, Amtsblatt , L 347 vom 20.12.2013 S. 924) bei der Hilfeleistung finanziell unterstützt, ist der Beitrag des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Unionsbürger besitzt, nach Abzug des Beitrags der Union festzulegen.

Im RIS seit

22.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2019

Gesetzesnummer

20010648

Dokumentnummer

NOR40214587