(1)Absatz eins,In Krisensituationen sind die Konsularbehörden ermächtigt, die Ersuchen auf Erstattung der Kosten für die Unterstützung eines nicht vertretenen Unionsbürgers beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Unionsbürger besitzt, zu stellen, auch dann, wenn der nicht vertretene Unionsbürger keine Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 28 Abs. 1 unterzeichnet hat. Wird nicht vertretenen österreichischen Staatsbürgern in Krisensituationen von anderen Mitgliedstaaten Unterstützung geleistet und hat die Republik Österreich die Kosten zu erstatten, so sind diese der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres vom nicht vertretenen österreichischen Staatsbürger rückzuerstatten, auch dann, wenn dieser keine Rückzahlungsverpflichtung unterzeichnet hat.In Krisensituationen sind die Konsularbehörden ermächtigt, die Ersuchen auf Erstattung der Kosten für die Unterstützung eines nicht vertretenen Unionsbürgers beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Unionsbürger besitzt, zu stellen, auch dann, wenn der nicht vertretene Unionsbürger keine Rückzahlungsverpflichtung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, unterzeichnet hat. Wird nicht vertretenen österreichischen Staatsbürgern in Krisensituationen von anderen Mitgliedstaaten Unterstützung geleistet und hat die Republik Österreich die Kosten zu erstatten, so sind diese der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres vom nicht vertretenen österreichischen Staatsbürger rückzuerstatten, auch dann, wenn dieser keine Rückzahlungsverpflichtung unterzeichnet hat.