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§ 103 KOVG 1957

Fassungen
01.07.1990 bis 30.06.2002 — BGBl. Nr. 283/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10301.07.199030.06.2002 § → § BGBl. Nr. 283/1990 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2002
§ 10312.07.195731.05.1984 BGBl. Nr. 152/1957 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 212/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 103

Inkrafttretensdatum

01.07.1990BGBl. Nr. 283/1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2002

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 103,

  1. Absatz eins,Dem Kriegsopferfürsorgebeirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      der Vorsitzende;
    2. Ziffer 2
      je ein Vertreter der beteiligten Bundesministerien;
    3. Ziffer 3
      zehn Vertreter der organisierten Kriegsopfer;
    4. Ziffer 4
      je drei Vertreter der Dienstgeber- und Dienstnehmerorganisationen.
  2. Absatz 2,Den Vorsitz führt der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder ein von ihm aus dem Stande der Beamten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bestellter Vertreter.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen. Sind Fragen zu behandeln, durch welche die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums berührt wird, so hat der Vorsitzende auch einen Vertreter dieses Bundesministeriums als stimmberechtigtes Mitglied beizuziehen.
  4. Absatz 4,Die Funktionsperiode des Beirates beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der alte Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Beirat zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Beirat zählt auf die vierjährige Funktionsperiode des neuen Beirates.
  5. Absatz 5,Die Bürogeschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu führen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1990

Schlagworte

Dienstgeberorganisation

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2025

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12104547

Alte Dokumentnummer

N6199011835A