Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1957 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2002Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 103Paragraph 103
Text
§ 103.Paragraph 103,
(1)Absatz eins,Dem Kriegsopferfürsorgebeirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
je ein Vertreter der beteiligten Bundesministerien;
zehn Vertreter der organisierten Kriegsopfer;
je drei Vertreter der Dienstgeber- und Dienstnehmerorganisationen.
(2)Absatz 2,Den Vorsitz führt der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder ein von ihm aus dem Stande der Beamten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bestellter Vertreter.
(3)Absatz 3,Der Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen. Sind Fragen zu behandeln, durch welche die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums berührt wird, so hat der Vorsitzende auch einen Vertreter dieses Bundesministeriums als stimmberechtigtes Mitglied beizuziehen.
(4)Absatz 4,Die Funktionsperiode des Beirates beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der alte Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Beirat zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Beirat zählt auf die vierjährige Funktionsperiode des neuen Beirates.
(5)Absatz 5,Die Bürogeschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu führen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1990
Schlagworte
Dienstgeberorganisation
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2025
Dokumentnummer
NOR12104547
Alte Dokumentnummer
N6199011835A